| Titel: | Rechts-Schau. | 
| Autor: | Werneburg | 
| Fundstelle: | Band 332, Jahrgang 1917, S. 278 | 
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                        Rechts-Schau.
                        Rechts-Schau.
                        
                     
                        
                           Die Abnahmepflicht bei Maschinenkauf und
                                 										Maschinenwerkvertrag. Gemäß § 433 BGB. ist der Maschinenkäufer
                              									verpflichtet, dem Maschinenverkäufer den für die verkaufte Maschine vereinbarten
                              									Kaufpreis zu zahlen und die verkaufte Maschine abzunehmen.
                           Abnahme im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist mit der in der Literatur und
                              									Rechtsprechung herrschenden Ansicht die körperliche Mitnahme der gekauften Sache
                              									durch den Käufer, hier also der gekauften Maschine durch den Maschinenkäufer; sie
                              									bedeutet also mit anderen Worten für den Maschinenkäufer die Verpflichtung, den
                              									Maschinenverkäufer von der Last der gekauften Maschine zu befreien. In diesem Sinne
                              									äußern sich auch die Gesetzesmaterialien zu dem BGB., in denen es in dieser
                              									Beziehung heißt (Protokolle der zweiten Kommission Bd. 2 S. 316), „Die
                                 										Abnahmepflicht des Käufers gehe lediglich dahin, daß der Käufer tatsächlich und
                                 										räumlich die Kaufsache dem Verkäufer ab- und an sich nehme.“ Diese Auslegung
                              									des Gesetzes entspricht im übrigen aber auch dem praktischen Handelsverkehr, in dem
                              									unter Abnehmen wohl stets nur das körperliche Hinwegnehmen der gekauften Sache
                              									verstanden wird.
                           Weniger Uebereinstimmung über den Begriff der Abnahme herrscht bei dem Werkvertrage,
                              									bei dem gemäß § 631 BGB. der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes –
                              									hier der Maschine -, der Besteller desselben – der Maschine – zur Entrichtung der
                              									vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Was zunächst die positive
                              									Gesetzesbestimmung in dieser Hinsicht selbst betrifft, so kommt hierfür die
                              									Bestimmung des § 640 BGB. in Betracht, nach welcher der Besteller der Maschine
                              									verpflichtet ist, die vertragsmäßig hergestellte Maschine abzunehmen, sofern nicht
                              									nach Beschaffenheit derselben die Abnahme ausgeschlossen ist. Nach der herrschenden
                              									Ansicht in der Literatur enthält der Begriff der Abnahme hier außer der körperlichen
                              									Abnahme noch eine gewisse Billigung des Werkes – der Maschine -, so daß derselbe
                              									also weiter ist wie bei dem Kaufvertrage; denn hier enthält, wie erwähnt wurde, der
                              									Abnahmebegriff nur ersteres Moment. Dadurch ist also für den Maschinenbesteller
                              									außer der Pflicht zur Hinwegnahme der hergestellten Maschine noch eine weitere
                              									Verpflichtung geschaffen, nämlich die Pflicht zur Billigung der hergestellten
                              									Maschine, auch genannt Probationspflicht. Dem Sinne nach entsprechen dürfte dieser
                              									Ansicht die Rechtsprechung des Reichsgerichtes zu diesem Abnahmebegriff bei dem
                              									Werkvertrage. Denn nach dieser (vgl. ERG. Bd. 57 S. 358, 64 S. 240) ist unter
                              
                              									Abnahme beim Werkvertrage die körperliche Hinnahme des Werkes als Erfüllungsannahme
                              									nach vorgängiger Prüfung zu verstehen, wobei dem Besteller zu dieser Prüfung von dem
                              									Hersteller des Werkes Gelegenheit gegeben werden muß. Denn wenn der Besteller der
                              									Maschine diese nach vorgehender näherer Prüfung von dem Hersteller und Fabrikanten
                              									derselben als Erfüllung annimmt, so liegt eben in dieser Annahme als Erfüllung
                              									gleichzeitig eine Billigung der Maschine als einer vertragsmäßig hergestellten, mag
                              									er auch seine Billigung dem Fabrikanten nicht geradezu ausdrücklich aussprechen; aus
                              									dem Schweigen des Maschinenbestellers kann eben nur geschlossen werden, daß er mit
                              									der hergestellten Maschine in ihren Eigenschaften einverstanden ist, da ihm ja bei
                              
                              									der vorangegangenen Prüfung Gelegenheit geboten war, seine etwaige Mißbilligung dem
                              									Maschinenfabrikanten auszusprechen, und zwar unter Hinweis auf die einzelnen Fehler
                              									der hergestellten Maschine.
                           Bei der Bestimmung des Inhaltes dieser Probationspflicht des Maschinenbestellers
                              									ergibt sich allerdings eine Meinungsverschiedenheit in der Literatur. Nach der einen
                              									Ansicht muß der Maschinenbesteller gemäß § 640 BGB. anerkennen, daß die Maschine
                              									vertragsmäßig hergestellt worden ist, während nach der anderen Auffassung der
                              									Besteller derselben nicht zur Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Maschine,
                              									sondern lediglich zur Anerkennung der Maschine als Erfüllung des Vertrages
                              									verpflichtet ist. Wie ersichtlich, ist letztere Auffassung auch diejenige des
                              									Reichsgerichtes, der meines Erachtens auch vor ersterer Ansicht der Vorzug zu geben
                              									ist. Dies schon im Hinblick darauf, daß erstere Ansicht mit dem Wortlaut und Sinn
                              									des Gesetzes selbst im Widerspruch steht. Denn gemäß § 640 Abs. 2 BGB. stehen dem
                              									Besteller des Werkes, wenn er dieses mit Mängel behaftet abnimmt, obwohl er die
                              									Mängel kennt, seine Ansprüche auf Beseitigung derselben und eventuell auf Minderung
                              									der Vergütung bzw. Rückgängigmachung des ganzen Vertrages (nach vorheriger
                              									Fristsetzung) gegen den Maschinenfabrikanten nur dann zu, wenn er sich seine Rechte
                              									in dieser Hinsicht wegen der Mängel bei der Abnahme vorbehält. Mit Recht wird aber
                              									nun darauf hingewiesen, daß es sich mit der Billigung der hergestellten Sache –
                              									Maschine – als einer vertragsmäßigen nicht verträgt, daß der Besteller abnehmen und
                              									sich doch seine Rechte wegen sichtbarer Mängel vorbehalten darf; denn dann kann der
                              									Besteller der Maschine nicht erklären, daß dieselbe eine vertragsmäßig hergestellte
                              									sei. Die letzterwähnte Ansicht, die des Reichsgerichtes, findet übrigens auch eine
                              									rechtliche Stütze in den Vorarbeiten des Gesetzes selbst, in denen es in dieser
                              									Hinsicht (Protokolle der 2. Kommission II S. 317) ausdrücklich folgendermaßen heißt:
                              										„Die Mehrheit stimmte darin überein, daß der Abnahme bei dem Werkvertrage die
                                 										Bedeutung der Annahme als Erfüllung zukomme (§ 363 BGB.). Man war darüber einig,
                                 										daß die verschiedene Bedeutung der Abnahme bei Kauf auf der einen und beim
                                 										Werkvertrage auf der anderen Seite durch eine Aenderung der Fassung zum
                                 										deutlichen Ausdruck zu bringen sei.“
                           Alle Werke also, die abnahmefähig sind – und hierzu gehören auch Maschinen, wie ohne
                              									weiteres ersichtlich ist – muß der Besteller abnehmen und als Erfüllung anerkennen,
                              									wie aus § 640 BGB. hervorgeht. Aus dieser Bestimmung folgt aber weiterhin, daß der
                              									Besteller bei nicht abnahmefähigen Werken auch nicht zur Anerkennung als Erfüllung
                              									verpflichtet ist, was jedoch, wie bemerkt, für Maschinen nicht in Betracht
                              									kommt.
                           Die Verpflichtung zur Abnahme kann nach der herrschenden Ansicht sowohl bei dem Kauf-
                              									wie auch bei dem Werkvertrage von dem Maschinenkäufer bzw. Maschinenbesteller
                              									seitens des Lieferanten der Maschine im Wege der Klage erzwungen werden. Nur
                              									vereinzelt wird diese Klagbarkeit des Anspruches auf Abnahme bestritten, so von
                              										Kohler (BGB. Bd. 1 S. 174). Kohler ist der Ansicht, daß eine wirkliche Abnahmepflicht sich nicht mit
                              									dem Rechtsgrundsatz vereinbaren lasse, daß der Gläubiger als solcher nur Rechte und
                              									keine Pflichten habe, daß er deshalb niemals zur Annahme der geschuldeten Leistung
                              									gezwungen werden könne. Dieser Ansicht steht jedoch einmal der Sinn des Gesetzes
                              									entgegen, der jedenfalls dahin geht, daß dem Käufer bzw. dem Besteller einer Sache
                              									seinem Gegenkontrahenten auch eine Verpflichtung zum Handeln obliegt. Aber auch
                              									abgesehen hiervon widerspricht das praktische Verkehrsbedürfnis dieser Ansicht,
                              									namentlich wenn es sich, wie vielfach bei Maschinen, um Sachen handelt, die infolge
                              									ihres großen Umfanges auch größere Räumlichkeiten zu ihrer Aufbewahrung nötig haben.
                              									In solchen Fällen hat der Verkäufer bzw. Hersteller der Sache – der Maschine – auch
                              									ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, daß er zu einem von ihm
                              									kalkulierten Zeitpunkt von der Last der Aufbewahrung der in seinem Besitze
                              									befindlichen Sache befreit wird. Das bedarf für Maschinenfabriken keiner weiteren
                              									Ausführungen. Demnach hat sowohl der Verkäufer wie auch der Hersteller einer
                              									Maschine seinem Gegenkontrahenten gegenüber einen selbständigen klagbaren Anspruch
                              									auf Abnahme der in seinem Besitze befindlichen Maschine.
                           Aus dem Gesagten folgt, daß der Maschinenverkäufer oder Maschinenhersteller
                              									hinsichtlich der Abnahme Gläubiger, der Maschinenkäufer oder Maschinenbesteller
                              									Schuldner diesbezüglich ist. Vielfach ist nun der Maschinenverkäufer oder
                              									Maschinenhersteller bei der Abnahme selbst zu einer Mitwirkung seinem
                              									Gegenkontrahenten gegenüber verpflichtet. Ist das der Fall, so kommt der Verkäufer
                              									bzw. Unternehmer in Verzug, wenn er seinem Gegenkontrahenten die zur Erfüllung der
                              									Abnahmepflicht notwendige Mitwirkung versagt. Die Folgen des Verzuges sind hierbei
                              									dieselben, wie auch sonst bei Gläubigerverzug. Der Verkäufer bzw. Hersteller trägt
                              									während der Dauer des Verzuges die Gefahr einer Verschlechterung oder des
                              									Unterganges der Maschine, der Käufer oder Besteller kann Ersatz der Mehraufwendungen
                              									verlangen, die er für das erfolglose Angebot machen mußte. Andererseits begründet
                              									die Nichtannahme der verkauften oder hergestellten Maschine für den Maschinenkäufer
                              									oder Maschinenbesteller Schuldnerverzug, selbstverständlich unter der Voraussetzung,
                              									daß die Maschine sich als eine dem Vertrage entsprechende kennzeichnet. Die
                              									Wirkungen dieses Verzuges auf Seiten des Maschinenkäufers oder Bestellers gehen
                              									einmal dahin, daß er seinem Gegenkontrahenten den diesem aus dem Verzüge
                              									entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Es hat ferner letzterer dem Verkäufer bzw.
                              									Fabrikanten die vereinbarte Vergütung mit 4 v. H. zu verzinsen, beim Handelskauf,
                              									wenn ein solcher vorliegt (d.h. wenn beide Parteien Kaufleute sind) mit 5 v. H.;
                              									auch ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen, der zum
                              									Beispiel in den Kosten der weiteren Aufbewahrung und Fürsorge für die fragliche
                              									Maschine bestehen kann.
                           
                           Die Abnahme seitens des Maschinenkäufers oder Maschinenbestellers muß ferner zur
                              									rechten Zeit und am rechten Ort erfolgen. Sie muß also bei dem Kauf sofort, bei dem
                              									Werkvertrage nach erfolgter Herstellung der Maschine in vertragsmäßiger Form
                              									stattfinden. Das gilt natürlich nur dann, wenn in dem Kauf- oder Werkvertrage nichts
                              									abweichendes bestimmt worden ist, was naturgemäß zulässig ist. Als Ort der Abnahme
                              									kommt der Erfüllungsort in Betracht, der für den Maschinenverkäufer oder Fabrikanten
                              									sein Wohnsitz ist; dies auch hier nur dann, wenn nicht über den Erfüllungsort in dem
                              									betreffenden Vertrage anderweitiges bestimmt worden ist (§ 269 BGB.).
                           Die Verpflichtung zur Abnahme der Maschine besteht ferner stets nur unter der
                              									Voraussetzung, daß der Maschinenverkäufer bzw. Fabrikant die Maschine zur Abnahme
                              									bereit hat. Die Abnahme erfolgt nämlich grundsätzlich, falls nicht zwischen den
                              									Parteien abweichendes vereinbart worden ist, stets Zug um Zug gegen Zahlung der
                              									vereinbarten Vergütung. Auch kann der Käufer ja überhaupt seiner
                              									Abnahmeverpflichtung ganz offensichtlich gar nicht nachkommen, wenn der Verkäufer
                              									bzw. Fabrikant die Maschine nicht zur Abnahme bereit gestellt hat. Aus diesem Wesen
                              									der Abnahme folgt aber dann weiter, daß die Geltendmachung des Abnahmeanspruches
                              									seitens des Maschinenkäufers bzw. Fabrikanten stets davon abhängt, daß er die
                              									Maschine auch bereit gestellt und diese Abnahmebereitschaft bei dem
                              									Maschinenwerkvertrage auch dem Besteller angezeigt hat. Für diese Bereitstellung der
                              									Maschine zur Abnahme ist also auch im Streitfalle der Maschinenlieferant
                              									beweispflichtig, falls sein Vertragsgegner gegenteiliges behauptet. Dies ferner auch
                              									um deswillen, weil der Besteller bzw. Käufer der Maschine, der während des Prozesses
                              									nachgeben und zur Abnahme bereit sein würde, hierzu nunmehr gar nicht in der Lage
                              									sein würde.
                           Die Verpflichtung zur Abnahme seitens des Maschinenkäufers bzw. Maschinenbestellers
                              									zur Abnahme erweitert den Schutz des Verkäufers bzw. Herstellers der Maschine. Denn
                              
                              									während letztere sonst als Schuldner durch die Bestimmungen über den Annahmeverzug
                              									regelmäßig nur gegen etwaige Härten ihrer Schuldnerstellung geschützt sein würden,
                              									treten sie nunmehr bezüglich ihres Anspruches auf Abnahme dem Käufer oder Besteller
                              									als Gläubiger mit ganz selbständigen Rechten gegenüber. Die praktische Bedeutung
                              									dieses ihres erweiterten Schuhes zeigt sich insbesondere nach zwei Richtungen hin:
                              									Einmal in der Möglichkeit der Klage auf Abnahme und der Vollstreckung des zur
                              									Abnahme verurteilenden Urteiles, ferner in den Rechten, die dem Verkäufer bzw.
                              									Hersteller der Maschine erwachsen, wenn der Käufer bzw. Besteller der Maschine die
                              									Verpflichtung zur Abnahme schuldhaft verletzt.
                           Die Verpflichtung zur Abnahme kann, wie bereits bemerkt wurde, von dem
                              									Maschinenverkäufer bzw. Fabrikanten im Wege der Klage erzwungen werden. Erzielt
                              									dieser in dem Rechtsstreit ein in dieser Hinsicht obsiegendes Urteil, so kann er
                              									nunmehr die Vollstreckung des Urteiles im Wege der Bestimmung des § 887 der
                              									Zivilprozeßordnung betreiben. Es kann sich also der Maschinenverkäufer bzw.
                              									Maschinenhersteller von dem Prozeßgericht erster Instanz ermächtigen lassen, daß die
                              									verkaufte bzw. hergestellte Maschine auf Kosten des Käufers bzw. Bestellers
                              									derselben anderweitig weggeschafft wird. Hierbei hat der Verkäufer bzw. Fabrikant
                              									der Maschine natürlich innerhalb der Grenzen von Treu und Glauben zu handeln. Er
                              									darf also die Maschine nicht nach Belieben dahin schaffen, wohin es ihm gefällt.
                              									Vielmehr hat er die Maschine in ein öffentliches oder sonst geeignetes Lagerhaus zu
                              									bringen und kann die hierdurch entstehenden Kosten von dem Maschinenkäufer bzw.
                              									Maschinenbesteller einziehen, eventuell wiederum im Wege der Klage. Um sich gegen
                              									die Kosten der Hinterlegung zu sichern und eine neue Klage zu vermeiden, kann er
                              									übrigens seinen Käufer bzw. Besteller bereits in dem Abnahmeprozeß zur Vorauszahlung
                              									dieser Kosten verurteilen lassen – gemäß § 887 ZPO. – was offensichtlich sehr
                              									zweckmäßig ist. Außer zur Hinterlegung ist der Maschinenverkäufer bei Nichtabnahme
                              									auf Seiten des Maschinenkäufers ferner aber auch zur Versteigerung der Maschine
                              									berechtigt – §§ 383 bis 386; in diesem Falle hat er dann den bei der Versteigerung
                              									der Maschine erzielten Erlös bei der öffentlichen Hinterlegungsstelle seines
                              									Wohnsitzes zu hinterlegen.
                           Nach der herrschenden Ansicht in der Literatur finden weiterhin bei Abnahmeverzug des
                              									Käufers bzw. Bestellers der Maschine auch die Bestimmungen der §§ 325, 326 BGB.
                              									Anwendung. Gemäß § 325 BGB. kann, wenn die aus einem gegenseitigen Vertrage – diesen
                              									Charakter tragen Kauf- und Werkvertrag – dem einen Teil die obliegende Leistung
                              									infolge eines Umstandes unmöglich wird, den er zu vertreten hat, der andere Teil
                              									Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder von dem Vertrage zurücktreten.
                              									Die Leistung im Sinne dieser Bestimmung ist die Abnahmepflicht des Käufers bzw. des
                              									Bestellers der Maschine. Wird die Abnahmeverpflichtung also dem Käufer oder
                              
                              									Besteller der Maschine infolge eines von ihm zu vertretenden Umstandes unmöglich –
                              									hat er zum Beispiel keine genügenden Räume zur Unterbringung der Maschine oder
                              									ermangelt es ihm an den nötigen Mitteln zur Abnahme derselben -, so kann der
                              									Maschinenverkäufer bzw. Fabrikant von seinem vertragsuntreuen Gegner Schadensersatz
                              									wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen oder von dem ganzen Vertrage
                              									zurücktreten. Ferner kann aber auch der Maschinenverkäufer bzw. Maschinenhersteller
                              									sich nunmehr von dem ganzen Vertrage ohne weiteres lossagen, wenn ein Verschulden
                              									auf Seiten seines Vertragsgegners bezüglich der Abnahmepflicht nicht vorliegt;
                              									dieses Recht steht ihm also unabhängig von einem Verschulden des Käufers bzw.
                              									Bestellers der Maschine zu und ist daher für den Maschinenlieferanten von besonderer
                              									Bedeutung (§ 325 in Verbindung mit § 323 BGB.). Gemäß § 326 BGB. kann, wenn bei
                              									einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im
                              									Verzüge ist, der andere Teil ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der
                              									Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist
                              									ablehne. Auch hier besteht die Leistung des Maschinenkäufers bzw.
                              									Maschinenbestellers in der Abnahme der bestellten Maschine. Setzt der
                              									Maschinenverkäufer bzw. Fabrikant seinem Gegner eine derartige angemessene Nachfrist
                              									zur Abnahme – die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den im einzelnen Falle
                              									vorliegenden Umständen, wobei auch hier Treu und Glauben entscheidet – so kann er
                              									nunmehr von seinem säumigen Gegenkontrahenten entweder Schadensersatz wegen
                              									Nichterfüllung verlangen oder von dem ganzen Vertrage zurücktreten, wenn letzterer
                              									nicht rechtzeitig, d.h. innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist, seiner Abnahmepflicht
                              
                              									nachkommt. Gemäß § 326 Abs. 2 stehen diese beiden Rechte dem Maschinenverkäufer bzw.
                              									Fabrikanten auch ohne Bestimmung einer Nachfrist zu, wenn die Erfüllung der
                              									Abnahmepflicht auf Seiten des Käufers bzw. Bestellers für ihn kein Interesse mehr
                              									hat, was allerwohl nur in seltenen Fällen Platz greifen wird.
                           Der § 640 BGB. verpflichtet den Besteller einer Maschine bei Vorliegen eines
                              									Werkvertrages zur Abnahme nur dann, wenn diese sich ihrer Beschaffenheit nach als
                              									eine vertragsmäßig hergestellte kennzeichnet. Wenn also in dem zwischen den Parteien
                              									abgeschlossenen Vertrage über die Qualität der Maschine, ihre Leistungsfähigkeit
                              									oder in sonstiger Richtung ausdrücklich Bestimmungen getroffen worden waren, so sind
                              									diese Vereinbarungen für den Hersteller der Maschine selbstverständlich rechtlich
                              									bindend und maßgebend. Entspricht also die hergestellte Maschine diesen
                              									Vertragsbedingungen nicht, hat sie also zum Beispiel eine größere oder geringere
                              									Leistungsfähigkeit, als wie in dem Vertrage vorgesehen ist, so liegt eben eine
                              									vertragsmäßig hergestellte Maschine nicht vor. In diesem Falle ist dann also der
                              									Besteller der Maschine auch nicht zur Abnahme derselben verpflichtet, wie es
                              									offensichtlich auch der Billigkeit entspricht. Das hat zur Folge, daß der
                              									Maschinenbesteller auch nicht in Abnahmeverzug kommt, wenn er die Abnahme einer
                              									solchen Maschine verweigert. Nach dem Reichsgericht kann übrigens, was bemerkenswert
                              									ist, die Abnahme seitens des Bestellers auch wegen unerheblicher Mängel verweigert
                              									werden (vgl. ERG. Jur. Wochenschrift 1907 S. 744). Im Streitfalle, d.h. also, wenn
                              									der Maschinenfabrikant die Vertragsmäßigkeit der hergestellten Maschine behauptet,
                              									ist dieser auch hierfür beweispflichtig. Er kann also durch das Gutachten von
                              									Sachverständigen – gerichtsseitig bestellten Ingenieuren – den Beweis
                              									erbringen, daß die Maschine den in dem Werkvertrage vorgesehenen Bedingungen
                              									entspricht. Bei Führung dieses Beweises stehen ihm dann die oben erwähnten Rechte
                              									gegen den Besteller der Maschine zu, da sich dann eben dessen Weigerung zur Abnahme
                              									als unbegründet und unberechtigt gezeigt hat.
                           Die Abnahme der Maschine ist ferner bedeutungsvoll für den Zeitpunkt der von den
                              									Parteien vereinbarten Vergütung. Denn gemäß § 641 BGB. ist die Vergütung bei der
                              									Abnahme des Werkes, hier also der hergestellten Maschine, von dem Besteller an den
                              									Fabrikanten zu entrichten. Handelt es sich um größere Maschinenanlagen, die in
                              									Teilen abzunehmen sind, so ist die Vergütung, wenn diese für die einzelnen Teile
                              									vertragsmäßig bestimmt worden ist, für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
                              									Bedeutungsvoll ist weiterhin die Abnahme durch den Besteller der Maschine für den
                              									Zeitpunkt des Ueberganges der Gefahr, einer Verschlechterung oder eines zufälligen
                              									Unterganges der hergestellten Maschine. Denn gemäß § 644 BGB. trägt der Fabrikant
                              									diese Gefahr nur bis zur Abnahme der Maschine durch den Besteller derselben.
                              									Natürlich muß auch hierbei die Maschine tatsächlich zur Abnahme fähig und in
                              									Bereitschaft sein, d.h. vollständig und in einer dem Vertrage entsprechenden Weise
                              									hergestellt worden sein. Ist aber dies der Fall, so geht die Gefahr
                              
                              									selbstverständlich dann stets auf den Besteller über, wenn er die Abnahme der
                              									Maschine ohne berechtigte Gründe verweigert, so daß als in diesem Falle nicht die
                              									tatsächliche Abnahme, sondern schon allein die Abnahmefähigkeit der Maschine
                              									entscheidet. Geht also zum Beispiel die hergestellte Maschine infolge eines in den
                              									Fabrikräumen des Fabrikanten ohne dessen Verschulden ausgebrochenen Brandes unter,
                              									so gereicht dies dem Besteller zum Nachteil, wenn er trotz Abnahmefähigkeit und
                              									diesbezüglicher Anzeige seitens des ersteren die Maschine ohne berechtigte Gründe
                              									verweigert hatte.
                           Bei Maschinenanlagen, die der Fabrikant auf dem Grundstück des Bestellers errichtet,
                              									ist eine tatsächliche körperliche Abnahme – Entgegennahme – nicht möglich. In diesem
                              									Falle tritt dann gemäß § 646 BGB. an die Stelle der Abnahme dann eben einfach die
                              									Vollendung des Werkes, hier also der Maschinenanlagen. Auch hier muß aber die
                              									Vollendung der Maschinenanlagen stets dem getätigten Vertrage entsprechen.
                           Dr. Werneburg. Rechtsanwalt in Cöln a.
                                 
                                 									Rh.