| Titel: | Rechts-Schau. | 
| Autor: | R. Liebetanz | 
| Fundstelle: | Band 334, Jahrgang 1919, S. 231 | 
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                        Rechts-Schau.
                        Rechts-Schau.
                        
                     
                        
                           Maßgebend für die Berechnung der Stempelabgabe bei der
                                 										Pacht eines Fabrikunternehmens ist nicht der gezahlte, sondern der vereinbarte
                                 										Pachtzins. Die Pacht eines ganzen Fabrikunternehmens bedingt nach
                              									Tarifstelle 481 des Pr. Stemp.-St.-G. vom 30. Juni 1909 eine Abgabe von 2 v. H. des
                              									Pachtzinses, die des Fabrikgrundstücks allein nach Tarif stelle 48 III des gleichen
                              									Gesetzes 3/10 v.
                              									H. Maßgebend für die Berechnung dieser Sätze ist nicht der wirklich gezahlte,
                              									sondern die Höhe des, gleichgültig ob bedingt oder unbedingt, vereinbarten
                              									Pachtzinses. Bestimmt der Vertrag, auf Grund dessen nur das Grundstück gepachtet
                              									ist, daß auch das Fabrikgebäude mitbenutzt werden dürfe und sich in diesem
                              									Falle die Pacht erhöht, so ist von Anfang an diese höhere Pachtsumme bei der
                              									Berechnung der prozentualen Stempelsteuerabgabe zugrunde zu legen, da die
                              									Mehrleistung des Pächters zwar nur bedingt eintreten soll, die Verpflichtung hierzu
                              									aber von Anfang an, wenn auch bedingt, bestanden hat. Denn nach Sp. 2 und 4 der
                              									Tarifstelle 48 Pr. Stemp.-St.-G. berechnet sich die Abgabe nicht vom gezahlten,
                              									sondern vom, wenn auch bedingt, vereinbarten Pachtzins.u. v. 21. Febr. 1919, 331/18
                              									VII. (Aus Jurist. Wochenschrift 1919, S. 455.)
                           R. Liebetanz.