| Titel: | Rechts-Schau. | 
| Autor: | E. Bierreth | 
| Fundstelle: | Band 334, Jahrgang 1919, S. 266 | 
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                        Rechts-Schau.
                        Rechts-Schau.
                        
                     
                        
                           Der gewerbliche Rechtsschutz im Friedensvertrag.
                              									(Forts.) Durch den Friedensvertrag werden die Schutzrechte des gewerblichen,
                              									literarischen und künstlerischen Eigentums im bisher feindlichen Ausland wieder
                              									hergestellt. Wegen etwaiger Verletzungen der Schutzrechte, die zwischen dem
                              									Zeitpunkt der Kriegserklärung und dem Inkrafttreten des Friedensvertrages auf dem
                              									Gebiete der andern vertragschließenden Partei begangen worden sind, darf jedoch
                              									gemäß § 309 des Vertrages von keiner der beiderseitigen Staatsangehörigen oder von
                              									Personen, die in den beiderseitigen Gebieten ansässig sind oder ihr Gewerbe ausüben,
                              									ein Prozeß anhängig gemacht oder ein Anspruch erhoben werden. Dasselbe gilt für
                              									solche Verletzungen, die aus Anlaß des Verkaufs oder Verkaufsangebotes während eines
                              									Jahres, von dem Inkrafttreten des Vertrages ab gerechnet, erfolgen, soweit es sich
                              									hierbei um Rohstoffe oder Fabrikate oder um literarische oder künstlerische Werke
                              									handelt, die während des Zeitraumes zwischen der Kriegserklärung und dem
                              									Inkrafttreten des Friedensvertrages hergestellt oder veröffentlicht worden sind.
                           Für die Beziehungen zwischen Deutschland und Amerika gelten diese Bestimmungen des
                              									Artikels 309 aber nicht.
                           Wichtig ist für die Inhaber von Auslandsschutzrechten, welche diese Schutzrechte vor
                              									dem Kriege lizenzweise verwertet haben, die Bestimmung des Artikels 310. Danach
                              									sollen die Verträge über die Verwertung von Rechten gewerblichen Eigentums oder der
                              									Vervielfältigung literarischer oder künstlerischer Werke, welche vor der
                              									Kriegserklärung zwischen Angehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte oder
                              									auf ihrem Gebiete ansässigen oder daselbst ihr Gewerbe ausübenden Personen
                              									einerseits und deutschen Reichsangehörigen andererseits geschlossen worden sind, vom
                              									Zeitpunkt der Kriegserklärung ab für aufgehoben gelten. Der bisherige Nutznießer des
                              									Vertrages kann jedoch innerhalb einer sechsmonatlichen Frist, vom Inkrafttreten
                              									des Friedensvertrages ab gerechnet, von dem Inhaber der Rechte die Ueberlassung
                              									einer neuen Lizenz verlangen. Die Bedingungen des neuen Vertrages werden, falls
                              									zwischen den Parteien eine Einigung nicht zustande kommt, von dem hierfür
                              									zuständigen Gerichtshofe des Landes festgesetzt, in dem die Rechte erworben worden
                              									sind. Nur wenn es sich um deutsche Rechte handelt, soll der deutsche Gerichtshof
                              									hierfür nicht zuständig sein, sondern ein gemischtes. Schiedsgericht. Das gemischte
                              									Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, von denen jede der beiderseitigen
                              									Regierungen ein Mitglied ernennt, während der Vorsitzende auf Grund von
                              									Vereinbarungen zwischen den beteiligten Regierungen und im Falle der Nichteinigung
                              									vom Rat des Völkerbundes gewählt wird und einer Macht angehören soll, die während
                              									des Krieges die Neutralität bewahrt hat. Der Gerichtshof kann, falls Anlaß hierzu
                              									vorliegt, die Gebühren festsetzen, die ihm wegen der Ausnutzung der Rechte während
                              									der Kriegsdauer gerechtfertigt erscheinen.
                           Die Lizenzen, die gemäß der besonderen Kriegsgesetzgebung der feindlichen Mächte
                              									zugestanden worden sind, werden indessen durch die etwaigen neuen Lizenzverträge
                              									nicht berührt, sondern bleiben weiter bestehen.
                           Auch diese Bestimmungen des Artikels 310, die auf eine einseitige Bevorzugung der
                              									bisher feindlichen Staatsangehörigen hinauslaufen, gelten nicht zwischen Amerika und
                              									Deutschland.
                           Artikel 311 bestimmt schließlich noch, daß die Bewohner der von Deutschland auf Grund
                              									des Friedensvertrages abgetrennten Gebiete ihre Rechte gewerblichen, literarischen
                              									und künstlerischen Eigentums in Deutschland weiterhin behalten, die sie zur Zeit der
                              									Abtrennung besaßen, Dieselben Rechte werden den abgetrennten Bewohnern in dem
                              									abgetretenen Gebiet von dem Staat, an den das abgetretene Gebiet fällt, für die nach
                              									dem deutschen Gesetz zustehende Zeitdauer zuerkannt.
                           Dipl.-Ing. E. Bierreth.