| Titel: | Rechtswesen. | 
| Autor: | Werneburg | 
| Fundstelle: | Band 337, Jahrgang 1922, S. 150 | 
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                        Rechtswesen.
                        Rechtswesen.
                        
                     
                        
                           Grundstücksenteignung zum Bergwerksbetrieb. Falls für
                              									den Betrieb des Bergbaues und zwar zu den Grubenbauen selbst, zu Halden-, Ablade-
                              									und Niederlageplätzen, Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Maschinenanlagen, Wasserläufen,
                              									Teichen, Hilfsbauten, Zechenhäusern und anderen für Betriebszwecke bestimmten
                              									Tagesgebäuden, Anlagen, Vorrichtungen, zu Aufbereitungsanstalten (zur Aufbereitung
                              									der Bergwerkserzeugnisse) sowie zu Solleitungen und Solbehältern die Benutzung eines
                              									fremden Grundstücks notwendig ist, so muß der Grundbesitzer, er sei Eigentümer oder
                              									Nutzungsberechtigter, dasselbe an den Bergwerksbesitzer gemäß § 135 des preuß. Allg.
                              									Berggesetzes abtreten. Diese Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des
                              									öffentlichen Interesses versagt werden. Zur Abtretung des mit Wohn-, Wirtschafts-
                              									oder Fabrikgebäuden bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden
                              									eingefriedigten Hofräume kann jedoch der Grundbesitzer niemals angehalten werden (§
                              									136 Abs. 1 u. 2 A. B. G.).
                           Antragsberechtigt zur Abtretung von Grundeigentum ist somit gemäß der ersterwähnten
                              									Bestimmung des § 135 A. B. G. der Besitzer eines Bergwerkes, das heißt also der
                              									Besitzer eines durch staatlichen Hoheitsakt bereits zur Entstehung gelangten
                              									Bergwerks; dem Bergwerksbesitzer steht ferner in dieser Beziehung gleich der an
                              									Mineralien Gewinnungsberechtigte im Sinne der Bestimmung des § 38c A. B. G., ferner
                              									auch der bloße Nießbraucher oder Pächter eines Bergwerks, da eben die Bestimmung des
                              									§ 135 A. B. G. lediglich von dem Bergwerksbesitzer spricht, nicht von dem
                              									Bergwerkseigentümer, welch letzterer also dann nicht antragsberechtigt ist, wenn er
                              
                              									den Besitz an dem Bergwerk einem Nießbraucher oder Pächter übertragen hat;
                              									selbstverständlich ist der Bergwerkseigentümer, falls er – wie regelmäßig – auch
                              									Besitzer des Bergwerks ist, ebenfalls zur Stellung des Antrages auf Abtretung des
                              									fremden Grundstücks im Sinne des § 135 A. B. G. berechtigt, wie keiner näheren
                              									Erörterung bedarf.
                           Zur Abtretung des für den Bergwerksbesitzers notwendigen Grundstücks oder
                              									Grundstücksteiles im Sinne des vorerwähnten § 135 A. B. G. verpflichtet ist entweder
                              
                              									der Eigentümer des betreffenden Grundstücks – und zwar selbst dann, wenn dieser
                              									selbst etwa Bergwerksbesitzer ist, R. G. E. v. 6. 7. 1917 – oder auch ein sonstiger
                              									nutzungsberechtigter Besitzer des Grundstücks, so der Pächter, Nießbraucher,
                              									Erbbauberechtigte.
                           Voraussetzung für das Vorliegen einer Abtretungsverpflichtung des
                              									Grundstücksbesitzers dem Bergwerksbesitzer gegenüber ist, daß die Benutzung des
                              									Grundstücks zum Betriebe des Bergwerks, des Bergbaues sowie der oben bezeichneten
                              									Einrichtungen und Anlagen notwendig ist. Eine Benutzung des Grundstücks im Sinne
                              									dieser Gesetzesbestimmung liegt jedoch nicht vor, wo lediglich
                              									Grundstücksbestandteile, so zum Beispiel Sand oder Wasser, für den Bergbau
                              									Verwendung finden sollen; es liegt also in Fällen dieser Art für den
                              									Grundstückseigentümer eine Verpflichtung zur Abtretung an den Bergwerksbesitzer
                              									nicht vor.
                           Ein Recht auf Abtretung des fremden Grundstücks oder Grundstücksteiles wird für
                              									den Bergwerksbesitzer nicht nur dann erworben, wenn diese zu seinem eigentlichen
                              									Bergwerksbetriebe oder seinem Bergbau, sondern auch für die Anlagen seines Bergwerks
                              									notwendig sind, wie in der oben erwähnten Bestimmung des § 135 A. B. G. im einzelnen
                              									näher aufgeführt und bezeichnet wird. Zu den enteignungsberechtigten Anlagen im
                              									Sinne des § 135 A. B. G. gehören nach der Rechtsprechung Haldenplätze,
                              									Kohlenniederlageplätze, Grubenholzlagerplätze, Seilbahnen, Bahnen zur Heranbringung
                              									von Versatzmaterial, Hafenanlagen am Rhein für den Kohlenabsatz, Anlage besonderer
                              									Wasserläufe zur Sicherung der Grubenbaue, zur Beseitigung drohender
                              									gemeinschädlicher Ueberschwemmung, Rohrleitungen zum Zwecke der Zuführung des
                              									Kesselwassers, Verlegung von Starkstromkabel zur Versorgung der Bergwerksanlage mit
                              									elektrischer Kraft (allerdings herrscht in letzterer Beziehung
                              									Meinungsverschiedenheit); nicht dagegen gehören zu diesen ein Enteignungsrecht
                              									begründenden Anlagen des Bergwerksbesitzers Hüttenwerke oder Anlagen zur Gewinnung
                              									von Versatzmaterial.
                           Notwendigkeit der Benutzung im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 135 A. B. G. liegt
                              									vor, wenn die von dem Bergwerksbesitzer geplante (neue) Bergwerksanlage nach den
                              									Grundsätzen einer technisch und wirtschaftlich regelrechten Betriebsführung seines
                              									Bergwerks oder der bezeichneten Anlagen notwendig ist oder doch am zweckmäßigsten
                              									auf dem fremden Grundstück erfolgt und daher eben dessen Benutzung erfordert;
                              									demgemäß muß sich die Prüfung auch darauf erstrecken, ob die von dem
                              									Bergwerksbesitzer geplante (neue) Anlage selbst notwendig ist. Fehlt es an einem der
                              									erwähnten Erfordernisse, so wird für den Bergwerksbesitzer ein Recht auf Abtretung
                              									des fremden Grundstückes oder Grundstücksteiles nicht begründet.
                           Gegenstand der Abtretung ist nach Wortlaut des Gesetzes ein fremdes Grundstück;
                              									hierzu rechnet die Rechtsprechung jedoch nicht bloß Grundstücke im engeren Sinne
                              									dieses Begriffes, sondern auch Gräben, Kanäle auch öffentliche Flüsse, und zwar
                              									diese namentlich zum Zwecke der Ableitung von Grubenwässern. Naturgemäß ist in
                              									Fällen dieser letzteren Art das Abtretungsverfahren seitens des Bergwerksbesitzers
                              									nur gegen die Anlieger zulässig (vgl. Zeitschr. f. Bergr., Bd. 27, S. 255).
                              									Enteigenbar sind weiterhin private und öffentliche Wege zu Gunsten des
                              									Bergwerksbesitzers, wobei jedoch die vorerwähnte Bestimmung des § 136 A. B. G.
                              									besonders zu berücksichtigen ist; letzteres hat also zur Folge, daß die Enteignung
                              									von öffentlichen Wegen insbesondere dann zu versagen ist, wenn überwiegende
                              									Interessen des öffentlichen Wohles entgegen stehen; der Durchlegung einer
                              									Zechenwasserleitung wird jedoch regelmäßig nichts entgegen stehen. Enteignet werden
                              									können weiterhin auch Grundstücke, die dem Grundeigentümerbergbau dienen, ferner
                              									auch Grundstücke eines anderen Bergwerksbesitzers, wenn sie von diesem nicht oder
                              									doch nicht ausschließlich zur Zeit für seinen eigenen Betrieb benötigt werden.
                              									Desgleichen können eigene Grundstücke des den Enteignungsantrag stellenden
                              									Bergwerksbesitzers selbst, die zum Beispiel verpachtet, mit einer Grunddienstbarkeit
                              									oder mit einer Hypothek belastet sind, von diesen der Benutzung entgegenstehenden
                              									Rechte im Wege der Enteignung befreit werden (vgl. Rek. Besch. v. 13. II. 1906, Z.
                              									f. B, Bd. 47, S. 285).
                           Der Enteignung entzogen ist nach positiver Bestimmung des § 136 Abs. 2 A. B. G.
                              									(abgesehen von den in Absatz 1 dieser Bestimmung vorgesehenen Fällen des
                              									Entgegenstehens von überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses) Grund und
                              									Boden, der mit Wohn-, Wirtschafts- oder Fabrikgebäuden bebaut ist, sowie die hiermit
                              									in Verbindung stehenden eingefriedigten Hofräume; der unbebaute Teil derartiger
                              									Grundstücke unterliegt jedoch wiederum unter den vorerwähnten Voraussetzungen des §
                              									135 A. B. G. der Enteignung. Die bloße Absicht des anliegenden
                              									Grundstückseigentümers, sein Grundstück zu bebauen, steht der Enteignung an sich
                              									nicht entgegen, vielmehr muß zwecks Versagung der Enteignung diese Absicht des
                              									Grundstückseigentümers bereits äußerlich durch entsprechende Bebauungsmaßnahmen in
                              									Erscheinung getreten sein. Im übrigen kann nach der Rechtsprechung die Abtretung
                              									seitens des angrenzenden Grundstückseigentümers auch auf Grund eines speziellen
                              									Rechtstitels dem Bergwerksbesitzer gegenüber verweigert werden, so insbesondere auf
                              									Grund eines diesbezüglichen Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes, gemäß
                              									welchem der Grundstückseigentümer das Recht erworben hat, sein Grundstück oder Teile
                              									desselben zu Zwecken des Bergwerksbetriebes nicht abtreten zu brauchen (vgl. Z. f.
                              									B., Bd. 8, S. 134); jedoch stellt eine bloße frühere Verpflichtung des
                              									Bergwerksbesitzers, keine Grubenwässer in den Bach des Grundstückeigentümers
                              									einzuleiten, keinen speziellen Rechtstitel in diesem Sinne dar (R. G. E. v. 5. 7.
                              									90).
                           Die Enteignung entsprechend dem Antrage des Bergwerksbesitzers hat dessen
                              									Entschädigungspflicht dem von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer zur Folge,
                              									wie das der § 137 A. B. G. ausdrücklich festsetzt (entsprechend der gewöhnlichen
                              									Enteignung nach dem Enteignungsgesetze). Nach dieser Bestimmung des § 137 A. B. G.
                              									ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung
                              									jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach
                              									beendigter Benutzung zurückzugeben. Tritt durch die Benutzung eine Wertverminderung
                              									des Grundstücks ein, so muß der Bergwerksbesitzer bei der Rückgabe den Minderwert
                              									ersetzen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei
                              									der Abtretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Kaution von dem
                              									Bergwerksbesitzer verlangen. Auch ist der Eigentümer des Grundstücks in diesem Falle
                              									zu fordern berechtigt, daß der Bergwerksbesitzer statt den Minderwert zu ersetzen,
                              									das Eigentum des Grundstücks erwirbt. Nach dem Wortlaute dieser Bestimmung ist also
                              									dem Grundstückseigentümer vollständige Entschädigung zu leisten und zwar durch
                              									Ersatz des außerordentlichen Wertes des entzogenen Nutzungsrechtes sowie des
                              									entgangenen Gewinnes; in letzterer Beziehung ist maßgebend die Bestimmung des § 252
                              									des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach nur der Gewinn ersetzt zu werden braucht, der
                              									nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen,
                              									insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit
                              									erwartet werden konnte. Nach der Rechtsprechung müssen jedoch unvermutete, durch
                              									besondere außergewöhnliche Ereignisse hervorgerufene Wertsteigerungen hierbei außer
                              									Betracht bleiben, wie das m. E. mit Rücksicht auf den vorerwähnten Wortlaut des §
                              									252 B. G. B. als zutreffend erscheint.
                           In dem Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 4. Juli 1916 wurde eine
                              									entsprechende auf Erhöhung der auf Entschädigung gerichtete Klage eines Landwirts
                              									gegen eine Gewerkschaft mit folgender Begründung abgewiesen: Der Kläger verlangt
                              									gemäß den §§ 135, 137 des Allgemeinen Berggesetzes eine Erhöhung der ihm vom
                              									Oberbergamt Halle für die Nutzung der entzogenen Gebiete zugesprochenen
                              									Entschädigung. Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß für die Bemessung der
                              									Entschädigung maßgebend ist der Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses seitens des
                              									Oberbergamtes. Ereignisse, welche später eingetreten sind und die Situation
                              									verändert haben, können von dem Grundbesitzer nicht benutzt werden. Es besteht in
                              									dieser Hinsicht kein Unterschied zwischen der Entschädigung für die Entziehung des
                              									Eigentumes und derjenigen der Nutzungen. Es ist hier auch der § 252 B. G. B. zu
                              									berücksichtigen. Zu dem mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gewinn sind die
                              									unvermuteten, durch den Krieg herbeigeführten Wertsteigerungen keineswegs zu
                              									rechnen. Sie waren zur Zeit des Erlasses des Beschlusses nicht vorauszusehen, wie
                              									überhaupt die ganze einschneidende Wirkung des Krieges auf die Landwirtschaft.
                              									Bezüglich der Wirtschaftserschwernisse folgt das Gericht dem Gutachten des
                              									Sachverständigen. In seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision machte der
                              									Kläger noch geltend, das der Beschluß des Oberbergamtes erst nach vier Wochen, also
                              									im Kriege, Rechtskraft erlangt habe. Demgemäß hätten die durch den Krieg
                              									geschaffenen Verhältnisse berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der
                              									Betriebserschwernisse machte der Kläger geltend, daß von seiner Seite schon früher
                              									das Vorhandensein eines anderen geeigneten Terrains für die Korndiemen bestritten
                              									worden sei. Das Reichsgericht vertrat hierzu den Standpunkt, daß der erste Punkt der
                              									Revisionsbegründung rechtlich belanglos sei und der Standpunkt des Vorderrichters
                              									gerechtfertigt sei; bezüglich des zweiten (letzteren) Punktes verwies es hingegen
                              									die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
                           Im übrigen ist zu dieser Frage hervorzuheben, daß selbstverständlich bezüglich der
                              									Entschädigungszahlung selbst nunmehr die durch die veränderten Valutaverhältnisse
                              									gegebenen neuen Verhältnisse insofern zu berücksichtigen sind, als frühere (d.h. vor
                              									der Geldentwertung festgesetzte) Entschädigungen entsprechend dem jetzigen
                              									Valutastande umzurechnen sind, wie das der Natur der Sache entspricht; denn die
                              									früheren Entschädigungen bemaßen sich eben nach der damals geltenden Goldwährung.
                              									Entsprechend dieser damaligen Goldwährung hat demgemäß für alle früheren
                              									Entschädigungen eine Umrechnung nach dem Kurse der jetzigen Papiermark zu erfolgen.
                              									Die gesetzliche Grundlage für eine derartige entsprechende Abänderungsklage ergibt
                              									sich aus der Bestimmung des § 323 der Zivilprozeßordnung, die folgendes bestimmt:
                              									Tritt im Falle der Verurteilung zukünftig fällig werdenden wiederkehrenden
                              									Leistungen (hier des Bergwerksbesitzers) eine wesentliche Veränderung derjenigen
                              									Verhältnisse ein, welche für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für
                              									die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend
                              									waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Aenderung
                              									des Urteiles zu verlangen (bezw. hier ev. des Beschlusses, wenn keine Verurteilung
                              									des Bergwerksbesitzers zur Zahlung einer Entschädigung an den Grundeigentümer
                              									erfolgt war). Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf welche sie
                              									gestützt wird, erst nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung, in der eine
                              									Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätten
                              									erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht
                              									werden können. Die Abänderung des Urteiles (gegen den Bergwerksbesitzer, bezw. des
                              									Beschlusses, der die Höhe der Entschädigung festgesetzt hatte) darf nur für die Zeit
                              									nach Erhebung der Klage erfolgen.
                           Bezüglich der Frage des Kohlenwertes bemerkenswert ist die Entscheidung des
                              									Reichsgerichtes vom 14. Oktober 1919 (Zeitschrift Das Recht 1920, Nr. 574). Nach
                              									diesem Urteile kann, auch soweit dem Enteignungsberechtigten bereits das
                              									Kohlenausbeuterecht auf dem enteigneten Grundstück zusteht, bei der
                              									Entschädigungssumme die Tatsache des Kohlenvorkommens gleichwohl erhöhend in
                              									Betracht kommen, wenn nämlich infolge reicher Kohlenlager der Bodenwert der
                              									fraglichen Gegend eine bedeutende Steigerung erfahren hat.
                           Diesem Standpunkte des Reichsgerichtes ist m. E. beizupflichten; denn hier trifft
                              									wiederum die Voraussetzung des oben erwähnten § 252 B. G. B. zu, daß ein Gewinn
                              									des Grundstückseigentümers nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit
                              									erwartet werden konnte, nämlich durch eigenen Bergbaubetrieb des
                              									Grundstückseigentümers gerichtet auf Ausbeutung der in seinem Grundstücke
                              									befindlichen Kohlenlagerungen.
                           Steht fest, daß die Benutzung des Grundstücks länger als drei Jahre dauern wird, oder
                              									dauert die Benutzung des Grundstücks seitens des Bergwerksbesitzers nach Ablauf von
                              									drei Jahren noch fort, so kann der Grundeigentümer verlangen, daß der
                              									Bergwerksbesitzer das Eigentum des Grundstücks erwirbt (§ 138 A. B. G.). Wird durch
                              									die Abtretung das einheitliche Grundstück so zerstückelt, das die übrig bleibenden
                              									Teile nicht mehr zweckmäßig benutzt werden können, so hat der Bergwerksbesitzer dem
                              									Grundeigentümer Entschädigung auch für die übrigen letzterem verbleibenden Teile zu
                              									gewähren.
                           Rechtsanwalt Dr. Werneburg, Berlin-Schöneberg.