| Titel: | Rechtswesen. | 
| Autor: | Werneburg | 
| Fundstelle: | Band 337, Jahrgang 1922, S. 167 | 
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                        Rechtswesen.
                        Rechtswesen.
                        
                     
                        
                           Rückvergütungen der Umsatzsteuer. Das ursprüngliche
                              									Umsatzsteuergesetz vom 24. 12. 1919 bestimmte in § 4 für den Exporteur einen
                              									Rückvergütungsanspruch, wenn nämlich ein Unternehmer den Nachweis erbrachte, daß er
                              									von ihm exportierte Gegenstände im Inlande erworben oder in das Inland eingeführt
                              									hat, und die Lieferung an ihn der Steuerpflicht unterlag, so vergütete ihm die
                              									Steuerstelle den Teilbetrag des entrichteten Entgeltes, der der Steuer für die
                              									Lieferung an ihn entsprach. Der Antrag war für einen Steuerabschnitt (regelmäßig das
                              									Kalenderjahr) gleichzeitig mit der Steuererklärung zu stellen.
                           Das neue Gesetz betreffend Abänderung des Umsatzsteuergesetzes vom 8. 4. 1922 hat
                              									diesen § 4 gestrichen, mußte jedoch zwecks Vermeidung von Unbilligkeiten und Härten
                              									ältere Lieferungsverträge in das Ausland berücksichtigen, nachdem prinzipiell eben
                              									der frühere Rückvergütungsanspruch des Exporteurs zum Fortfall gebracht. worden war
                              									(eben durch die Streichung jenes § 4 des urspr. U.-St.-G.). Diese Berücksichtigung
                              									älterer Export-Lieferungsverträge ist in Artikel 4 des Gesetzes, betreffend die
                              									Abänderung des U.-St.-G., dahingehend erfolgt, daß bis zum 30. Juni 1922 bewirkte
                              									Umsätze in das Ausland von der Besteuerung ausgenommen bleiben, wenn der Exporteur
                              									(Lieferer) nachweist, daß der Vertrag über die Lieferung in das Ausland vor dem
                              									Inkrafttreten des Gesetzes – d.h. vor dem 1. Januar 1922 – mit fester
                              									Preisvereinbarung abgeschlossen worden ist. (Der Reichsrat ist ermächtigt, nähere
                              									Bestimmungen über die Art des Nachweises zu erlassen.) Demgemäß ist Voraussetzung
                              									für diese allein noch aufrecht erhaltene Steuerfreiheit von
                              									Exportlieferungsverträgen (für die Uebergangszeit) einmal, daß der fragliche Umsatz
                              									in das Ausland bis zum 30. Juni 1922 bewirkt, d.h. effektuiert worden ist, ferner,
                              									daß der Vertragsabschluß vor dem 1. Januar 1922 und zwar unter fester
                              									Preisvereinbarung erfolgt ist, welche Nachweise von dem Unternehmer zu erbringen
                              									sind (dem Exporteur), der für diese seine so gearteten Exportlieferungsverträge die
                              									hier allein noch bestehende Steuerfreiheit in Anspruch nimmt. Ermangelt es dem
                              									Exportlieferungsvertrage an einem dieser drei Erfordernisse, ist also z.B. der
                              									Exportlieferungsvertrag ohne feste Preisvereinbarung mit dem Abnehmer des Exporteurs
                              									getätigt worden (wohl praktisch sehr seltener Fall), oder war der eigentliche Umsatz
                              									am 1. Juli 1922 bewirkt, so fällt (wie in Zukunft überhaupt) auch für einen
                              									derartigen Exportlieferungsvertrag die frühere Steuerfreiheit bezw. der frühere
                              									Steuerrückvergütungsanspruch fort.
                           Eine erhöhte Umsatzsteuer (nämlich 15% statt 2% sogenannte Luxussteuer) tritt gemäß §
                              									15 des urspr. Umsatzsteuergesetzes auf die Lieferung bestimmter
                              									Luxusgegenstände (z.B. keramischer Gegenstände, Spiegelglas, Gegenständen aus
                              									Edelmetallen usw.) durch denjenigen ein, der sie innerhalb seiner gewerblichen
                              									Tätigkeit herstellt oder gewinnt (Hersteller; als solcher gilt gemäß § 18 derjenige
                              									Unternehmer, der Rohstoffe oder Halberzeugnisse zu Gegenständen umgestaltet, die
                              									ihrer Beschaffenheit nach, ohne einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung zu
                              									bedürfen, zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch fertiggestellt sind. Stellt ein
                              									Unternehmer auf Grund eines Bearbeitungs- oder Verarbeitungsvertrages einen
                              									Gegenstand für einen Besteller her, der Gegenstände dieser Art innerhalb seiner
                              									gewerblichen Tätigkeit weiter veräußert, so gilt als Hersteller der Besteller). Für
                              									diese der erhöhten Umsatzsteuer – Luxussteuer – unterliegenden Luxusgegenstände hat
                              									nun das Gesetz, betr. Abänderung des Umsatzsteuergesetzes, in seinem § 19a noch
                              									einen Rückvergütungsanspruch des Exporteurs (analog dem früheren § 4, s. o., der
                              									diesen Rückvergütungsanspruch bei allen Exportlieferungsverträgen schlechthin gab,
                              									jetzt aber gestrichen ist, wie ausgeführt wurde) geschaffen, indem er hierzu
                              									folgendes bestimmt: Weist ein Unternehmer nach, daß er im § 15 bezeichnete
                              									Gegenstände (sogenannte Luxusgegenstände) erworben und ohne weitere Bearbeitung oder
                              									Verarbeitung ins Ausland geliefert hat, so vergütet ihm die Steuerstelle einen
                              									Betrag zum Ausgleich der auf diesen Gegenständen lastenden erhöhten Umsatzsteuer
                              									(der sog. Luxusteuer). Die näheren Vorschriften über die Berechnung dieses
                              									Rückvergütungsanspruches bezw. Betrages und über das Rückvergütungsverfahren erläßt
                              									nach Absatz 2 dieser Bestimmung der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des
                              									Reichsrates.
                           Es wäre zu wünschen gewesen, daß dieser Rückvergütungsanspruch des Exporteurs bei
                              									derartigen Exportlieferungsverträgen sogenannter Luxusgegenstände im Gesetz selbst
                              									gleich schlechtweg seiner Höhe nach fixiert worden wäre, da dieser
                              									Rückvergütungsbetrag billigerweise doch nur so berechnet werden kann, daß von den
                              									gezahlten 15% 2% (nämlich die allgemeine Umsatzsteuer) in Abzug gebracht werden,
                              									sodaß also m. a. W. der gezahlte Steuerbetrag dem Exporteur bis auf 2%
                              									zurückzuvergüten sein dürfte.
                           Das von dem Gesetz erwähnte Erfordernis, daß der Exporteur Luxusgegenstände erworben
                              									und diese dann ohne weitere Be- oder Verarbeitung in das Ausland geliefert hat, ist
                              									natürlich auch hier von dem Exporteur bei Stellung seines Rückvergütungsanspruches
                              									gegen die Steuerbehörde dieser gegenüber in schlüssiger Weise
                           nachzuweisen.
                           Rechtsanwalt Dr. Werneburg, Berlin-Schönberg.