| Titel: | Rechtswesen. | 
| Autor: | Werneburg | 
| Fundstelle: | Band 337, Jahrgang 1922, S. 199 | 
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                        Rechtswesen.
                        Rechtswesen.
                        
                     
                        
                           Zum Maschinenkaufvertrag (Klausel
                                 										„Freibleibend“). Der Kaufvertrag über Maschinen, Motoren und anderen
                              									beweglichen Gegenständen kennzeichnet sich seiner rechtlichen Natur nach als ein
                              									gegenseitiger (Kauf-)Vertrag, so daß bei schuldhafter Nichterfüllung der gekauften
                              									Maschine die Bestimmung des § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Gunsten des
                              									Käufers eingreift. Wenn also der Verkäufer mit der Lieferung der Maschine in
                              									(schuldhaftem) Verzüge ist, d.h. trotz Mahnung oder nicht zu dem kalendermäßig
                              									bestimmten Zeitpunkt liefert, so kann ihm der Käufer zur Bewirkung der Lieferung
                              									eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Maschine
                              									nach Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist dann der Käufer
                              									berechtigt, von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen
                              									oder von dem Kaufvertrage zurückzutreten, wenn nicht die Lieferung der Maschine
                              									rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf Erfüllung ist dann aber ausgeschlossen. Hat
                              									die Erfüllung des ganzen Kaufvertrages infolge dieses Verzuges des Verkäufers für
                              									den Käufer kein Interesse, so stehen diesem die vorbezeichneten Rechte, Rücktritt
                              									von dem Vertrage oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, gegen den Verkäufer zu,
                              									ohne daß es der Bestimmung einer Frist bedarf.
                           Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes ist zunächst eine Verbindung der
                              									Fristbestimmung mit der Mahnung zulässig (R. G. Z. Bd. 50, S. 262). Wie bereits
                              									bemerkt wurde, bedarf es der Bestimmung einer Frist zur Lieferung der Maschine
                              									überhaupt nicht, wenn der Kaufer derselben an der Lieferung infolge des vorliegenden
                              									Lieferungsverzuges seines Verkäufers an der nunmehrigen Lieferung überhaupt kein
                              									Interesse mehr hat, wofür der Käufer allerdings beweispflichtig ist; erbringt also
                              									der Käufer der Maschine den Beweis, daß er infolge des Lieferungsverzuges seines
                              									Verkäufers an der Nichtlieferung der Maschine überhaupt kein Interesse mehr hat, so
                              									kann er von dem Verkäufer ohne weiteres – d.h. also ohne jene Fristbestimmung –
                              									Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder von dem Kaufvertrage
                              									zurücktreten.
                           Nach weiterer Rechtsprechung des Reichsgerichtes bedarf es nun einer solchen
                              									Fristbestimmung seitens des Käufers auch dann nicht, wenn der säumige Verkäufer die
                              									Bewirkung seiner Leistung – Lieferung der Maschine vorliegend – von ganz
                              									unzulässigen Bedingungen abhängig gemacht hat (R. G. Jur. Wochenschr. 1903, S. 139),
                              									ferner auch dann nicht, wenn der Verkäufer der Maschine bestimmt endgültig die
                              									Erfüllung des Kaufvertrages verweigert und durch sein Verhalten dargetan hat, daß er
                              									auf die Fristbestimmung keinen Wert legt (R. G. Bd. 67, S. 317).
                           Letzterer Grundsatz ist dann von dem Reichsgericht nun in seinem Urteil vom 7.
                              									Oktober 1917 weiter dahin ausgedehnt worden, daß bei einer strikten Weigerung des
                              									Verkäufers, den Vertrag zu erfüllen, seitens des Käufers gar nicht einmal die
                              									Fälligkeit der Lieferungspflicht des Verkäufers abgewartet zu werden braucht, der
                              									Käufer vielmehr ohne weiteres dann sofort die Schadensersatzklage gegen den
                              									Verkäufer erheben kann. Nach dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt
                              									hatte die Barmer A.-G. für Besatzindustrie am 3. 3. 1917 von dem Kaufmann H. einen
                              									50pferdigen Drehstrommotor zu 9200 Mark gekauft; die Lieferung sollte binnen 8–10
                              									Tagen erfolgen. Wenige Tage nach dem Vertragsschluß teilte H. mit, daß er den Motor
                              									nicht vor Ablauf von 3 bis 4 Monaten liefern könne; als die Käuferin das nicht
                              									zugab, erklärte der Verkäufer, dann liefere er überhaupt nicht. Die Käuferin stellte
                              									darauf am 6.3. eine Nachfrist zur Lieferung, nach deren Ablauf sie Schadensersatz
                              									klage gegen den Verkäufer der Maschine erhob. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen
                              									erklärte das Reichsgericht diese Schadensersatzklage der Käuferin für berechtigt,
                              									indem es hierzu im wesentlichen folgendes ausführte: Es hat von Seiten des
                              									Beklagten, des Verkäufers der Maschine, eine strikte Weigerung, den Vertrag so zu
                              									erfüllen, wie er geschlossen worden ist, vorgelegen. Hiernach brauchte die Käuferin,
                              									die Klägerin, nicht mehr die Fälligkeit der Lieferung abzuwarten, um dann noch eine
                              									Nachfrist zu setzen; denn das wäre zwecklos gewesen. Die Klägerin war vielmehr nach
                              									der Lossagung des H. vom Vertrage berechtigt, die Klage auf Schadensersatz
                              									unmittelbar anzustrengen.
                           Vielfach wird den gegenseitigen Verträgen seitens einer der Parteien oder seitens
                              									beider Parteien die Klausel „freibleibend“ beigefügt. Bei der Beurteilung der
                              									nunmehr eintretenden Rechtslage ist ein Unterschied zu treffen, einmal in
                              									freibleibende Angebote und in freibleibende Abschlüsse. Nach dem Gutachten der
                              									Handelskammer Berlin ist die Einschränkung „freibleibend“ ursprünglich nur
                              									bei Angeboten angewendet worden, um eine Bindung des Anbietenden auszuschließen und
                              									ihm die Möglichkeit des Zwischenverkaufs offen zu lassen. Freibleibende Angebote
                              									stellen also rechtlich nur eine unverbindliche Benachrichtigung des die Ware
                              									Besitzenden an den Reflektanten dar, wobei durch Klausel „freibleibend“ oder
                              										„Zwischenverkauf vorbehalten“ die vollständige Unverbindlichkeit des
                              									Angebotes klar zum Ausdruck gebracht wird.
                           Bemerkenswert hierzu ist die Entscheidung des Reichsgerichtes vom 11. Mai 1920; nach
                              									dieser Entscheidung kann der Verkäufer, der „freibleibend“ anbietet,
                              									während der Käufer fest übernimmt, nicht mehr auf den Vorbehalt zurückkommen, wenn
                              									er die Annahme des Käufers seinerseits wieder vorbehaltlos bestätigt. Das dies den
                              									Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht, bedarf keiner weiteren Erörterung.
                           Zu den freibleibenden Abschlüssen der zweiten oben bezeichneten Möglichkeit wird von
                              									dem Gutachten der Handelskammer folgendes festgestellt:
                           Bei der Unsicherheit der wirtschaftlichen Verhältnisse, Versorgung mit Rohstoffen und
                              									deren Preisschwankungen, sowie den durch Arbeitsstreitigkeiten und Streiks
                              									hervorgerufenen Produktionsstockungen und Lohnsteigerungen hat es sich im
                              									geschäftlichen Verkehr im wachsenden Umfange eingebürgert, den Vorbehalt
                              										„freibleibend“ auch in dem endgültigen Kauf- und Lieferungsvertrag
                              									aufzunehmen.
                           Die einfache Klausel „freibleibend“ ohne den weiteren Zusatz kann hier
                              									bedeuten: Freibleibend in bezug auf die Zeit der Lieferung, die Menge der zu
                              									liefernden Waren, die Art der zu liefernden Waren, den Preis. Ist die Ausschließung
                              									der vertraglichen Bindung für eine dieser vier Möglichkeiten nicht durch
                              									ausdrücklichen Zusatz, wie z.B. „Preise freibleibend“ usw. hervorgehoben, so
                              									ist aus dem Inhalte des angeschlossenen Vertrages nach Treu und Glauben und mit
                              									Rücksicht auf die Verkehrssitte sinngemäß zu entnehmen, welche Freiheit sich der
                              									Verkäufer in dem besonderen Falle ausbedungen hat. Für den Regelfall kann nach den
                              									bisherigen Gepflogenheiten des Handelsverkehres festgestellt werden, daß die Klausel
                              										„freibleibend“ ein einseitiges Recht des Verkäufers bezw. eine einseitige
                              									Bindung des Käufers darstellt und als solche einen wesentlichen Bestandteil des
                              									Kaufvertrages bildet, mit dem sich der Käufer durch die Annahme des
                              									Lieferungsangebotes ausdrücklich einverstanden erklärt. Es bleibt belanglos ob der
                              									Zusatz auf dem Briefbogen vorgedruckt, abgestempelt, durch Hinweis auf bestehende
                              									Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder in Form eines besonderen Teiles des
                              									Schreibens angebracht wird.
                           Der Vorbehalt „freibleibend“ begründet also für den Käufer nicht das Recht,
                              									seinerseits vom Vertrage zurückzutreten, weil der Verkäufer in Ausübung seiner
                              										„freibleibenden“ Befugnisse eine Aenderung der vertraglichen Zahlungs-
                              									oder Lieferungsvereinbarungen eintreten läßt. Das kann rechtlich nur dann der Fall
                              									sein, wenn der Käufer seinerseits das „Freibleiben“ von der Annahme der Waren
                              									vom Verkäufer zugestanden erhielt.
                           Von den einzelnen Möglichkeiten des Vorbehaltes „freibleibend“ bedeutet die
                              									Klausel „Zeit und Art der Lieferung freibleibend“ oder „vorbehalten“,
                              									daß der Verkäufer berechtigt ist, die Lieferungsfrist zu überschreiten und die
                              									Lieferung gegebenen Falles in einzelnen Teilen auszuführen. Inwieweit hierbei
                              									größere Zwischenpausen eintreten dürfen, kann nicht allgemein, sondern nur nach den
                              									Gepflogenheiten innerhalb der bestimmten Gewerbezweige beurteilt werden. In Jedem
                              									Falle ist dem Käufer, der sich wegen Ablaufs einer übermäßig langen Frist an den
                              									Vertrag nicht mehr gebunden halten will, zu empfehlen, vor dem Rücktritt von dem
                              									Vertrage der Sicherheit halber dem Verkäufer eine Nachfrist gemäß § 326 des
                              									Bürgerlichen Gesetzbuches zu stellen (vgl. hierzu die obigen Ausführungen).
                           Die weiteste Anwendung des Vorbehaltes „freibleibend“ ist nach dem Gutachten
                              									der Handelskammer bei Vereinbarung über die Preise festzustellen. Hierfür haben sich
                              									nach dem Gutachten im Handelsverkehr folgende Formeln herausgebildet: „Preise
                                 										freibleibend“, „Preiserhöhung vorbehalten“, „Preise am Tage der
                                 										Lieferung“ usw.
                           
                           Bei der Klausel „Preise freibleibend“ erhebt sich zunächst die Frage, ob
                              									der Verkäufer verpflichtet ist, die Preiserhöhung dem Käufer vor der Lieferung
                              									mitzuteilen. Das Gutachten stellt hierzu fest, daß zwar vielfach eine
                              									Benachrichtigung der Käufer von der erfolgten Preiserhöhung vor der Lieferung
                              									erfolgt ist; jedoch ist nach dem Gutachten kein Handelsbrauch festgestellt worden,
                              									nach welchem der Verkäufer ganz allgemein hierzu verpflichtet wäre.
                           Zu der weiteren Frage, in welchem Umfange die Preiserhöhung erfolgen dürfe, äußert
                              									sich das Gutachten dahin, daß dieses nur von Fall zu Fall entschieden werden könne.
                              									Grundsätzlich und besonders, wenn in Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder in dem
                              									Briefwechsel der Vorbehalt „freibleibend“ unter Begründung mit den bekannten
                              									Erscheinungen auf dem Rohstoffmarkte, den Lohnerhöhungen usw. gefordert wurde, werde
                              									der Käufer verlangen können, daß die Erhöhung der tatsächlichen Veränderung den
                              									Verhältnissen entsprechend angemessen sei. Entscheidend hierbei seien aber nicht die
                              									Verhältnisse des einzelnen Falles, sondern die allgemeine Lage des betreffenden
                              									Gewerbes.
                           Schließlich wird die Frage, ob die Klausel auch die Herabsetzung der Preise
                              									begründet, dann bejaht, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, daß nur die Preise am
                              									Tage der Lieferung gültig sein sollten. Ueber die Klausel „Lieferungsmöglichkeit
                                 										vorbehalten“, kann nach dem Gutachten der Handelskammer ein Handelsbrauch
                              									nicht festgestellt werden.
                           Bemerkenswert ist in letzterer Beziehung noch die Entscheidung des Reichsgerichtes
                              									vom 11. Mai 1920 (Recht 1920 Nr. 3456), nach der eine angebliche Handelssitte,
                              									wonach der Verkäufer auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt nachträgliche
                              									Preiserhöhungen auf den Käufer abzuwälzen berechtigt sein solle, unverbindlich
                              									ist.
                           Ist der Maschinenlieferant Kaufmann im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuches (wie das
                              									regelmäßig der Fall ist), so hat er, wenn der Käufer mit der Abnahme der Maschine im
                              									Verzüge ist, nicht nur die vorerwähnten Rechte aus § 326 B. G. B., sondern auch die
                              									weiteren Rechte aus § 375 H. G. B., da die angegebenen Vorschriften des B. G. B, für
                              									den Handelsverkehr nicht ausreichen. Ist in einem solchen Falle der Käufer der
                              									Maschine mit deren Annahme im Verzug, so kann der Maschinenverkäufer die verkaufte
                              									Maschine auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder in
                              									sonst sicherer Weise hinterlegen. Weiterhin kann der Verkäufer das Recht des
                              									Selbsthilfeverkaufs ausüben. Er ist nämlich befugt, nach vorgängiger Androhung die
                              									Maschine öffentlich versteigern zu lassen, wobei es einer Androhung überhaupt nicht
                              									bedarf, wenn Gefahr im Verzüge ist oder die Androhung aus anderen Gründen
                              									untunlich ist. Da der Selbsthilfeverkauf seitens des Verkäufers auf Rechnung des
                              									säumigen Käufers erfolgt, so erlangt der Käufer nunmehr an Stelle des Rechtes auf
                              									Lieferung der Maschine das Recht auf Auszahlung des bei dem Selbsthilfeverkauf
                              									erzielten Versteigerungserlöses; dabei kommt der über den vereinbarten Kaufpreis
                              									erzielte Erlös dem säumigen Käufer zugute. Nach erfolgtem Selbsthilfeverkauf ist der
                              									Maschinenverkäufer nunmehr jeder weiteren Fürsorge für die Maschine enthoben. Ist
                              									auch der Maschinenkäufer Kaufmann, so ist noch besonders bemerkenswert dessen
                              									Verpflichtung aus § 377 H. G. B. Nach dieser Bestimmung hat nämlich der Käufer die
                              									gekaufte Maschine unverzüglich nach deren Ablieferung durch den Verkäufer zu
                              									untersuchen, soweit das nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist und ist dem
                              									Verkäufer, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern,
                              									Anzeige zu machen. Unterläßt der Maschinenkäufer diese Anzeige, so gilt die Maschine
                              									hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von ihm als genehmigt, es sei denn, daß es sich um
                              									einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war – also bei
                              									heimlichen Mängeln –; zeigt sich ein solcher Mangel später, so muß die Anzeige von
                              									dem Käufer unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls die Maschine
                              									auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt gilt. Ist die Anzeige von dem
                              									Maschinenkäufer hiernach nicht rechtzeitig abgesendet worden, so hat er nunmehr
                              									seine Rechte gegen den Verkäufer wegen Mängel der Maschine verloren.
                           Fordert der Maschinenverkäufer unter Aufhebung des Kaufvertrages von dem Käufer wegen
                              									Abnahme- und Zahlungsverzug gemäß § 326 B. G. B. Schadensersatz wegen
                              									Nichterfüllung, so kann er seinen Schaden in verschiedener Weise berechnen und
                              									begründen. Hat die Maschine nämlich einen Marktpreis (wohl seltener und regelmäßig
                              									nur bei kleineren Maschinen der Fall), so kann der Verkäufer den Unterschied
                              									zwischen dem vereinbarten und dem Marktpreise der Maschine zur Zeit der Erfüllung am
                              									Lieferungsorte von dem Käufer als Schaden verlangen. Hat die Maschine keinen
                              									Merktpreis (wie regelmäßig), so kann der Verkäufer den Unterschied zwischen dem
                              									vereinbarten Kaufpreise und dem Selbstkostenpreise seinem Schadensersatzanspruch
                              									gegen den Käufer zu Grunde legen. Dies ist die sogenannte abstrakte
                              									Schadensberechnung. Der Maschinenverkäufer kann aber seinen Schaden bei derartigem
                              									Abnahme- bezw. Annahmeverzug auch konkret berechnen; dies in der Weise, daß er die
                              									Maschine anderweitig verkauft und den bei diesem sogenannten Realisationsverkauf
                              									erzielten Preis zum Rechnungsfaktor seiner Schadensberechnung macht, bezw. also die
                              									entstandene Differenz von dem Käufer als Schaden geltend macht.
                           Rechtsanwalt Dr. Werneburg, Berlin-Schöneberg.