| Titel: | Rechtsprechung. | 
| Autor: | Werneburg | 
| Fundstelle: | Band 337, Jahrgang 1922, S. 226 | 
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                        Rechtsprechung.
                        Rechtsprechung.
                        
                     
                        
                           Maschinenversicherung und Kurzschlußklausel. Um über
                              									die Tragweite und versicherungsrechtliche Bedeutung der in
                              									Feuerversicherungsverträgen zwischen Versicherer und Inhaber von Etablissements mit
                              									elektrischen Maschinenanlagen (insbesondere mit Turbogeneratoren) aufgenommenen
                              									sogenannten Kurzschlußklausel ein objektives kritisches Gutachten abgeben zu können,
                              									ist zunächst auf die Verhandlungen und Willensintensionen zurückzugreifen, die
                              									schließlich zu der Aufnahme einer derartigen Klausel in den bezeichneten
                              									Feuerversicherungsverträgen führte; denn wie bei der Entstehung einer Gesetzesnorm,
                              									die diese vorbereitenden Verhandlungen und Beratungen in den meisten Fällen den mit
                              									dieser Gesetzesbestimmung verfolgten Zweck und den ihr zu Grunde liegenden Sinn in
                              									unschwerer Weise erkennen lassen, so muß das Gleiche auch bei der hier zu
                              									behandelnden Klausel gelten, um so mehr eben, um schon an sich nicht mit der dieser
                              									Klausel seitens deren Redaktoren zu Grunde gelegten Zweckbestimmung in Widerspruch
                              									zu geraten.
                           Zu diesem Gesichtspunkte beziehe ich mich auf den ausgezeichneten Aufsatz von
                              									Zivilingenieur Ernst Schulz (Rundschau für Feuerversicherung vom 1. 12. 1921 Nr.
                              									23/24 S. 230 ff.), in welchem es in dieser Hinsicht folgendermaßen heißt: „Diese
                                 										Klausel (Kurzschlußklausel: Schäden, welche an elektrischen Maschinen, Apparaten
                                 										und Einrichtungen aller Art durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen
                                 										Stromes, wie Kurzschluß, übermäßige Stromstärke, Bildung von Lichtbögen,
                                 										entstehen, fallen nicht unter die Versicherung, mögen sie durch
                                 										Isolationsfehler, Ueberspannungen oder andere Ursachen hervorgerufen werden.
                                 										Nicht ausgeschlossen von der Ersatzpflicht sind aber diejenigen Schäden, welche
                                 										durch einen auf die oben erwähnten Vorkommnisse folgenden Brand hervorgerufen
                                 										sind) ist von der Vereinigung der in Deutschland arbeitenden
                                 										Privatfeuerversicherungen im Jahre 1912 nach längeren Verhandlungen angenommen
                                 										worden. Es ist interessant, daß neben dieser Fassung noch andere Vorschläge zur
                                 										Erörterung gelangten, nämlich: 1. Bricht durch die Wirkung des
                                 										elektrischen Stromes ein Feuer aus, so sind alle infolge dieses Feuers an der
                                 										elektrischen Einrichtung entstehenden Schäden von der Versicherung
                                 										ausgeschlossen. Lampenträger sollen als nicht zur elektrischen Einrichtung
                                 										gehörig angesehen werden. 2. Wenn durch die Wirkung des elektrischen Stromes
                                 										Beschädigungen oder Zerstörungen in der elektrischen Einrichtung herbeigeführt
                                 										werden, sei es mit, sei es ohne Feuererscheinung, so sind alle hierbei
                                 										entstehenden Schäden der elektrischen Einrichtung von der Versicherung
                                 										ausgeschlossen. 3. Brandschäden, welche an der elektrischen Einrichtung durch
                                 										die direkte Einwirkung des in ihr erzeugten elektrischen Stromes und in
                                 										unmittelbarer Folge dieser Wirkung entstehen, sind von der Ersatzpflicht
                                 										ausgeschlossen. Ersatzpflichtig sind diejenigen Schäden, welche in indirekter
                                 										Weise dadurch entstehen, daß das durch die Wirkung des Stromes erzeugte Feuer
                                 										zunächst andere, nicht zur elektrischen Einrichtung gehörige Gegenstände in
                                 										Brand setzt und von letzteren auf weitere Teile der elektrischen Einrichtung
                                 										übertragen wird.“
                           Aus diesen Vorschlägen ergiebt sich mit unzweifelhafter Deutlichkeit, daß ein
                              									Kurzschlußfeuer – sei es in seiner ersten, sei es in seiner rachfolgenden
                              									Erscheinungsform – ein Feuer im Sinne dieses versicherungsrechtlichen Begriffes –
                              									demnach also im Sinne des Feuerversicherungsvertrages wie im Sinne des § 82 V.V.G.,
                              									welch letzterer hier den Ausdruck Brand gebraucht – ist, so daß also, ohne jene in
                              									den Feuerversicherungsverträgen nunmehr aufgenomme Kurzschlußklausel das Risiko des
                              									Versicherers sich ohne weiteres und unzweifelhaft auf solche Brandschäden erstrecken
                              									würde, die, sei es direkt, sei es indirekt, ihre Ursache in einem in der
                              									betreffenden elektrischen Anlage entstandenen Kurzschluß haben. Dieser Feststellung
                              									bedurfte es zunächst hier, weil tatsächlich von mancher Seite aus bezweifelt bezw.
                              									bestritten worden ist, daß Kurzschlußfeuerschäden überhaupt begrifflich Brandschäden
                              									im Sinne jenes § 82 V.V.G. seien, oder m. a. W., daß das Kurzschlußereignis ein
                              									Brandereignis im Sinne letzterer Bestimmung sei; die Unrichtigkeit einer derartigen
                              									geradezu befremdenden Ansicht liegt schon an sich so klar und deutlich auf der Hand,
                              									daß es gegenüber dem nach der allgemeinen Verkehrsauffassung (bezw. weiterhin nach
                              
                              									dem Grundsatze von Treu und Glauben, der gerade das Versicherungsrecht im weitesten
                              									Umfange beherrscht) urteilenden Richter überhaupt einer Widerlegung einer derartigen
                              									weltfremden und vereinzelten Ansicht nicht bedürfte, jedoch soll hier korrekter
                              									Weise auch in kurzen Sätzen eine sofortige Widerlegung dieser Ansicht erfolgen.
                           Aus den oben behandelten Vorverhandlungen ergiebt sich mit unbestreitbarer
                              									Deutlichkeit, daß den bezeichneten Vorschlägen die Auffassung zu Grunde lag, daß
                              									durch die Wirkung des elektrischen Stomes Feuer oder Brandschäden erzeugt werden;
                              									das kann angesichts des oben erwähnten Wortlautes jener Vorschläge füglich nicht in
                              									Abrede gestellt werden. Dasselbe Resultat ergiebt sich aber, wenn man auf den
                              									nunmehr maßgebenden Wortlaut der geltenden oben erwähnten Kurzschlußklausel
                              									zurückgreift. Denn wenn es hier heißt, „nicht ausgeschlossen von der
                                 										Ersatzpflicht sind aber diejenigen Schäden, welche durch einen auf die oben
                                 										erwähnten Vorkommnisse folgenden Brand hervorgerufen sind“, so setzt der
                              									hier gebrauchte Begriff des „folgenden Brandes“ logischer Weise doch einen
                              									vorgehenden Brand, der die Ursache des nachfolgenden Brandes ist, voraus; denn ohne
                              									Brandursache – mag diese auch nur zunächst ein Glimmen oder Glühen sein –, kann doch
                              									logischer Weise ein nachfolgender Brand nicht zur Entstehung kommen.
                           Abgesehen von dem Vorerwähnten kann nach der Erscheinungsform und den
                              									Erscheinungsfolgen eines Kurzschlusses an elektrischen Maschinen ernstlich nicht
                              									bestritten werden, daß auch die unmittelbare Ursache des Kurzschlusses selbst ein
                              									Brand im Sinne dieses versicherungsrechtlichen und damit übereinstimmenden rein
                              									tatsächlichen Begriffes ist. Denn wenn ein Kurzschluß innerhalb der elektrischen
                              									Maschinen ein Ausglühen des Rotors – der Achse – oder eines Poles des Stators, das
                              									Verbrennen der Wickelungen der Rotor- oder Statorwickelungen zur Folge hat, so kann
                              									doch ernstlich nicht mehr die Wirkung eines Kurzschlusses innerhalb der Maschinen
                              									als einer Feuerwirkung des elektrischen Stromes in Abrede gestellt werden; dasselbe
                              									gilt aber für solche Kurzschlüsse, die außerhalb der elektrischen Zentrale an den
                              									Leitungen entstehen und sich durch Wanderwelle zurückflutend schließlich in der
                              									elektrischen Stromerzeugungsmaschine zerstörend austoben; das schon aus dem Grunde,
                              									weil auch hier eine kurze Zeitspanne zwischen Ursache und Wirkung gegeben ist.
                           Hiermit dürfte genügender Beweis dafür erbracht sein, daß Kurzschluß schaden an sich
                              									und begrifflich Feuerschäden im Sinne des § 82 V.V.G. sind und daher ohne jede
                              									Klausel ohne weiteres zu dem Kreise der durch diese Bestimmung
                              									versicherungsrechtlich gedeckten Gefahren rechnen. Nur ganz kurz soll hier noch auf
                              									den weiterhin erhobenen Einwand eingegangen werden, daß das Kurzschlußfeuer ein
                              									Feuer sei, den die elektrische Maschine ihrer Bestimmung nach ausgesetzt sei, und
                              									daß sonach schon aus diesem Crunde die Haftung des Versicherers für alle derartigen
                              									Feuerschäden wegfalle. Zutreffend ist an dieser Auffassung nur, daß sie begrifflich
                              									das Vorhandensein eines Feuers im versicherungsrechtlichen Sinne zugibt, insoweit
                              									also die hier vertretene Auffassung stützt. Völlig unzutreffend und geradezu absurd
                              									ist jedoch diese Auffassung insoweit, als sie die Haftung des Versicherers hier um
                              									deswillen leugnet, weil derartige Kurzschlußfeuer Brandereignisse seien, denen die
                              									Maschinen ihrer Bestimmung gemäß ausgesetzt seien. Die Absurdität dieser Auffassung
                              									liegt hier so auf der Hand, daß ich den Versicherern schon aus Gründen einer
                              									zweckmäßigen Prozeßführung dringend davon abraten möchte, ihre Ersatzpflicht unter
                              									diesem Einwand zu leugnen, es könnte hierdurch nämlich der von den
                              									Versicherungsnehmern oft erhobene Einwand, die ganze Versicherung sei überhaupt in
                              									Wirklichkeit keine Versicherung, sondern lediglich eine Scheinversicherung unter
                              									einseitiger Auferlegung der Prämienpflicht, einen sehr starken Rückhalt gewinnen.
                              									Dieser Eindruck muß m. E. hier gerade auf das peinlichste vermieden werden. Die
                              									völlige Unhaltbarkeit dieses Einwandes ergiebt sich nun eben aus der einfachen
                              									logischen Erwägung, daß doch niemand elektrische Maschinen baut oder zum Zwecke der
                              									Aufmontierung bei sich kauft, um sie der zerstörenden Wirkung von
                              									Kurzschlußfeuerschäden auszusetzen, vielmehr geht doch das Prinzip jedes normalen
                              									und vernünftig denkenden Maschinenbesitzers dahin, seine Maschinen gegen alle
                              									Zerstörungseinflüsse möglichst zu bewahren und zu erhalten, welchem Prinzip es eben
                              									entspricht, daß die Maschinen gegen Feuerschäden versichert werden. Da nun zufolge
                              									der Aufnahme der sogenannten Kurzschlußklausel der Kreis der von dem
                              									Feuerversicherer an sich – d.h. gesetzlich gemäß § 82 V.V.G., weil Kurzschlußschäden
                              									Feuerschäden im Sinne dieses Begriffes sind (vgl. oben) und daher unter den § 82
                              									V.V.G. fallen – zu deckenden Gefahrereignissen eingeschränkt wird, insofern nämlich,
                              									als „Schäden“, die durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen
                              										Stromes,wie
                              									Kurzschluß usw. (die hier kurz „reine Kurzschlußfeuerschäden“ benannt werden
                                 										sollen) nicht unter die Versicherung fallen“, so war es naturgemäß, daß die
                              									Maschinenbesitzer zufolge dieses Verhaltens der Feuerversicherer auch gegen die
                              									sogenannten „reinen Kurzschlußfeuerschäden“ Deckung zu nehmen bestrebt waren.
                              									In Erkenntnis dieses Umstandes ist daher die Allianz, Versicherungs-A.-G., dazu
                              									übergegangen, gerade für diese von den Feuerversicherern gemäß obiger Klausel
                              									ausgeschlossenen Arten der Feuerschäden, nämlich den sogenannten reinen
                              									Kurzschlußfeuerschäden (auch Betriebsschäden genannt), den Maschinenbesitzern
                              									Deckung zu gewähren, was durch eine einfache Umkehrung der obigen Kurzschlußklausel
                              									der Feuerversicherungsverträge erzielt worden ist und logischerweise auch in dieser
                              									Weise stattfinden mußte. Dementsprechend lautet denn auch die von der Allianz in
                              									ihren Verträgen aufgenommene Klausel für Versicherung elektrischer Maschinen gegen
                              									jene von den Feuerversicherern nicht übernommene Gefahrenart dahin: „Schäden, die
                                 										an elektrischen Maschinen, Apparaten und elektrischen Einrichtungen aller Art
                                 										durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen Stromes, übermäßige Steigerung
                                 										der Stromstärke, Bildung von Lichtbögen und dergl. entstehen, fallen unter die
                                 										Versicherung, mögen sie durch Isolationsfehler, Ueberspannungen oder andere mit
                                 										dem Betriebe zusammenhängende Ursachen hervorgerufen worden sein. Ausgeschlossen
                                 										von der Ersatzpflicht sind aber diejenigen Schäden, die durch einen auf die
                                 										vorerwähnten Vorkommnisse folgenden Brand hervorgerufen werden
                                 										(Kurzschlußklausel).“ Für letztere, die nachfolgenden Brandschäden, haftet
                              									ja eben der Feuerversicherer, wie oben ausgeführt wurde.
                           Aus dem Gesagten ergiebt sich, daß, da die rechtliche Wirksamkeit jener Klauseln
                              									nicht bezweifelt werden kann, es sich bei der ganzen Frage lediglich darum handeln
                              									kann, ob jene von den beiden Klauseln bezweckte Abgrenzung der Maschinenfeuerschäden
                              									in 1. „Schäden durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen Stromes“ (hier
                              									reine Kurzschlußfeuerschäden benannt) und 2. in „nachfolgenden Brandschäden“
                              									möglich bezw. tatsächlich durchführbar ist oder ob das nicht der Fall ist.
                           Zu dieser Frage ist zunächst vom Standpunkte desjenigen Versicherungsnehmers aus, der
                              									auch gegen jene von dem Feuerversicherer ausgeschlossenen „reinen
                                 										Kurzschlußschäden“ (zufolge der Kurzschlußklausel in dem
                              									Feuerversicherungsvertrage) Deckung (weitere Deckung) bei einem zweiten Versicherer
                              									(z.B. bei der Allianz, s. oben, und die erwähnte umgekehrte Kurzschlußklausel) die
                              									ganze Frage praktisch sehr in den Hintergrund tritt, weil er ja nunmehr sowohl für
                              									die reinen Kurzschlußfeuerschäden wie auch die nachfolgenden Brandschäden
                              									Versicherungsdeckung hat, allerdings nicht bei ein und demselben Versicherer,
                              									sondern bei zwei von einander verschiedenen Versicherern. Letzterer Umstand ist
                              									jedoch für den Versicherungsnehmer für den Prozeßfall prozessual ohne
                              									Rechtsnachteil, denn er kann, wenn ihm von beiden Versicherern Deckung seiner
                              									Kurzschlußfeuerschäden verweigert wird, den einen seiner Versicherer – nämlich den
                              									Feuerversicherer – auf Ersatz der festgestellten nachfolgenden Feuerschäden, den
                              									anderen Versicherer auf Ersatz der reinen Kurzschlußfeuerschäden (z.B. die Allianz,
                              									V.-A.-G., falls er bei dieser die reinen Kurzschlußfeuerschäden in Deckung genommen
                              									hat) in Anspruch nehmen – und beiden Versicherern dann noch vorsichtshalber den
                              									Streit verkünden (Streitverkündung im Sinne der Zivilprozeßordnung), um dann
                              									insoweit, als die eine oder andere Klage gegen den Versicherer A oder B abgewiesen
                              									wird, an den anderen Versicherer Regreß zu nehmen.
                           Praktisch hervorragende Bedeutung hat demnach der bezeichnete Wortlaut der
                              									Kurzschlußklausel (oder deren Umkehrung) dagegen für die beiden Versicherer –
                              
                              									Feuerversicherer und Betriebsschädenversicherer (Allianz, s. oben) – in ihrem
                              									Verhältnis zu einander, sowie für denjenigen Versicherungsnehmer, der lediglich bei
                              									einem Feuerversicherer Deckung für die „nachfolgenden Brandschäden“ hat,
                              									nicht auch die „reinen Kurzschlußfeuerschäden“ (zufolge Aufnahme der
                              									Kurzschlußklausel in dem von ihm getätigten Feuerversicherungsvertrage); denn in
                              									diesen Fällen wird, wie ohne weiteres ersichtlich ist, die schärfste Abgrenzung
                              									dieser beiden Feuer-Schäden-Arten aufs höchste aktuell und brennend.
                           Vom Standpunkte des Prozeßrechtes aus betrachtet gestaltet sich diese Frage einfach
                              									dahin, daß von dem Gericht – auf regelmäßig stattfindendem Antrag der Parteien in
                              									Streitfällen hierüber – das Gutachten von technischen Sachverständigen darüber
                              									eingezogen wird, eine Prüfung der fraglichen beschädigten elektrischen Maschine
                              									dahingehend vorzunehmen, ob die vorliegenden Feuerschäden eben bloß „reine
                                 										Kurzschlußfeuerschäden“ sind oder ob daneben auch sogenannte
                              										„nachfolgende Brandschäden“ vorliegen, letzteren Falles, welche Schäden
                              									speziell „reine Kurzschlußfeuerschäden“ sind und welche Schäden speziell
                              										„nachfolgende Brandschäden“ sind (also hier Abgrenzung der vorliegenden
                              									Schäden; das vorprozessuale Beweissicherungsverfahren zwecks Feststellung der
                              									Schäden bei dringender Ausbesserungsnotwendigkeit der elektr. Maschine greift hier
                              									zweckmässigerweise Platz); je nach Ausfall des Gutachtens (bezw. der Gutachten, ev.
                              									nach Erstattung von zwei vorliegenden Gutachten Einholung eines Obergutachtens)
                              									entscheidet dann das Gericht einfach auf Grund der Gutachten bezw. des etwaigen
                              									Obergutachtens.
                           Dem Gesagten zufolge liegt also tatsächlich die Entscheidung der obigen Fragen in der
                              									Hand der technischen Sachverständigen, die eben jene von den beiden erwähnten
                              									Klauseln bezeichneten Abgrenzung der hier fraglichen Kurzschlußfeuerschäden im
                              									engeren und weiteren Sinne praktisch durchzuführen bezw. also in greifbare
                              									Ergebnisse realiter umzusetzen haben.
                           Hierzu ist m. E. zu bemerken, daß für die Regelfälle sich diese Abgrenzung in einer
                              									als billig anzuerkennenden Scheidung der bezeichneten Feuerschäden auch praktisch
                              									durchführen lassen wird; denn anderen Falles wäre die von technischen
                              									Sachverständigen doch geschaffene Klausel wohl nicht zur Aufnahme in die
                              									Versicherungsverträge gelangt. Soweit also die Abgrenzung der bezeichneten
                              									Feuerschädenarten praktisch einwandfrei durchführbar ist, ist auch der Sinn der
                              									Klausel klar und rechtlich somit einwandfrei, insofern eben die Entscheidung dem
                              									Sinne der Klausel entspricht. Es kann sich also lediglich um Grenz- und Zweifelfälle
                              									handeln, für welche der Wortlaut und Sinn der Klausel keine hinreichende Handhabe
                              									bietet. Daraus folgt, daß für diese Zweifels- und Grenzfälle die Klausel eventuell,
                              									und dahin geht mein Vorschlag, zu ergänzen ist. Die Ergänzung würde m. E. einfach
                              									dahin zu lauten haben – als Absatz 2 der Kurzschlußklausel z.B. –: Liegen Schäden
                              									beiderlei Art vor (d.h. sowohl reine Kurzschlußfeuerschäden, wie auch nachfolgende
                              									Brandschäden) und ist eine scharfe Trennung dieser beiden Schadensgattungen nach
                              									Lage des Falles sachverständigengutachtlich nicht möglich, so gelten x Prozent der
                              									Kurzschlußfeuerschäden als Schäden durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen
                              									Stromes (d.h. als reine Kurzschlußfeuerschäden, nicht versicherungsgedeckt), y
                              									Prozent als nachfolgende Brandschäden (d.h. durch die Feuerversicherung gedeckt).
                              									Die hier bezeichneten Buchstaben x und y sind bei Fassung der Klausel auf Grund einer
                              									von technischen Sachverständigen der Maschinenelektrotechnik auf Grund allgemeiner
                              									Erfahrung (d.h. also empirisch) gutachtlichen Feststellung zahlenweise einzusetzen,
                              									also z.B. für erstere Schäden 10 Prozent des Gesamtschadens, für letztere dann eben
                              									90 Prozent des Gesamtschadens; klar ist hierbei m. E., daß erstere Zahl empirisch
                              									kleiner sein muß, weil eben die unmittelbaren Brandschäden geringer sind, als die
                              									nachfolgenden Brandschäden, wenigstens regelmäßig (hier kann eben nur die Regel als
                              									maßgebend unterstellt werden). Praktisches Beispiel: Ich setze von meiner
                              									Wohnungseinrichtung die Gardine in Brand, die Gardine verbrennt vollständig und
                              									setzt durch ihren Brand einen in der Nähe befindlichen Schrank in Brand, der
                              									ebenfalls verbrennt; dann ist der Gardinenbrandschaden unmittelbarer Brandschaden,
                              									der Brand des Schrankes nachfolgender Brandschaden; regelmäßig ist ersterer Schaden
                              									geringer, als letzterer. In gleicher Weise ist die ganze Frage für die Teile
                              									einer elektrischen Maschine (Turbogenerator, sich technisch und juristisch zu
                              									behandelnd zusammensetzend aus Rotor – beweglicher Teil – und Stator – feststehender
                              									Teil –) zu behandeln, d.h.: Entsteht das Kurzschlußfeuer in dem Rotor, so ist der
                              									Rotorschaden unmittelbarer Kurzschlußbrandschaden (fällt also nicht unter die
                              									Feuerversicherung, wohl dagegen unter die ergänzungsweise ev. genommene
                              									Betriebsschadenversicherung), der Statorschaden dagegen nachfolgender Brandschaden
                              									(fällt also demgemäß unter die Feuerversicherung, nicht dagegen unter die eventuelle
                              									Betriebsschadenversicherung). In Grenz- und Zweifelfällen ist dann, wie letzt
                              									ausgeführt wurde, auf Grund eines in der bezeichneten Fassung aufgenommenen Zusatzes
                              									der Klausel eine prozentuale Scheidung bezw. Abgrenzung des vorliegenden
                              									Gesamtschadens vorzunehmen, woraus sich dann ohne weiteres die Haftung der etwaigen
                              									beiden Versicherer ergiebt.
                           Dr. Werneburg, Rechtsanwalt, Berlin-Schöneberg.