| Titel: | [Kleinere Mittheilungen.] | 
| Fundstelle: | Band 266, Jahrgang 1887, Miszellen, S. 479 | 
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                        [Kleinere Mittheilungen.]
                        Kleinere Mittheilungen.
                        
                     
                        
                           Die Nichtigkeits-Erklärung des Bell'schen
                              									Telephon-Privilegiums in Oesterreich.
                           Das österreichische Handelsministerium, welches berufen ist, die auf die
                              									Nichtigkeits-Erklärung von Privilegien gerichteten Klagen in erster und letzter
                              									Instanz zu entscheiden, hat kürzlich erkannt, daſs das von Alex. Graham Bell aus Boston am 8. August 1877 nachgesuchte und ihm am 16.
                              									December 1877 (Z. 24913) für Oesterreich-Ungarn ertheilte Privilegium „auf Verbesserungen in der elektrischen Telephonie – Weiterbeförderung und
                                    											Hervorbringung von Tönen zu telegraphischen Zwecken – und an telephonischen
                                    											Apparaten“ wegen mangelnder Neuheit, das heiſst, weil es schon zur Zeit der Privilegirung
                              									in Oesterreich-Ungarn bekannt war, in seinen wesentlichen Theilen nichtig ist. Damit
                              									theilt das österreichische Privilegium Bell's das
                              									Schicksal des französischen, während in Deutschland Bell die Ertheilung eines Patentes überhaupt versagt worden ist.
                           Das österreichische Privilegium aber ist fast ebenso lange, als dasselbe besteht, in
                              									Oesterreich Gegenstand der Anfechtung gewesen. Schon am 19. März 1885, Z. 1767, hat
                              									das österreichische Handelsministerium im Einverständniſs mit dem ungarischen
                              									Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel, zu Folge einer unterm 20. December
                              									1882 von O. Schäffler in Wien eingebrachten
                              									Nichtigkeitsklage, die Patentansprüche 13 und 15, die eigentlichen Stützpunkte des
                              									Telephon-Privilegiums, gelöscht, und seitdem war die Erzeugung von Telephonen in Oesterreieh-Ungarn gesetztlich erlaubt.
                           Ferner hat das österreichische Handelsministerium, zu Folge einer am 12. December
                              									1884 von der Wiener Privat-Telephon-Gesellschaft gegen eine Entscheidung der
                              									niederösterreichischen Statthalterei vom 12. November 1884, Z. 43624, in einem
                              									Eingriffsstreite eingebrachten Berufung, am 10. April 1886, Z. 4824, erkannt: daſs
                              										„die in den Bell'schen Patentansprüchen 1 bis 10
                                 										ausgedrückten Methoden als solche, losgelöst von den Apparaten, im Sinne des §.
                                 										5 des Privilegien-Gesetzes vom 15. August 1852 überhaupt keine privilegirbaren
                                 										Gegenstände bilden können“; daſs somit schon mit der Freiwerdung des
                              									Telephons durch das Erkenntniſs vom 19. März 1885 auch die
                                 										Patentansprüche 1 bis 10 hinfällig geworden waren. Daher ist auch der Gebrauch von Telephonen seit dem 19. März 1885 in
                              									Oesterreich-Ungarn gesetzlich erlaubt.
                           In dem Vertrage vom 6. April 1880, wodurch Bell's
                              									Patentrechte durch dessen mittels Urkunde vom 30. April 1878 ernannten Bevollmächtigten J. Hönigschmidt an eine Wiener Firma übertragen wurden,
                              									war nun aber durch Artikel 6 bestimmt, daſs diese Firma ohne
                                 										besondere Einwilligung Bell's für öffentliche Telephonanstalten und
                              									überhaupt da, wo Telephone in „Bestand“ kommen, keine
                                 										Telephone abgeben dürfe. Rechtsnachfolgerin Bell's hierin ist die International
                                 										Bell-Telephone-Company geworden, und dieser gegenüber bleibt daher jene
                              									Firma aus Artikel 6 verpflichtet.
                           Das neueste Erkenntniſs des Handelsministeriums vom 28. Oktober 1887 ist die Folge
                              									einer Klage der österreichischen General-Repräsentanz der Consolitated Telephone Construction and Maintenance Company Limited in
                              									London. Durch dieses Erkenntniſs wurden 10 Ansprüche des Bell'schen Patentes aufgehoben und zwar die wichtigsten, so daſs das
                              									Patent überhaupt werthlos geworden erscheint. Aufgehoben sind nach der Neuen Freien
                              									Presse vom 9. November 1887 u.a.: Die Ansprüche, welche sich auf die Beförderung
                              									articulirter Laute und Töne durch die Induction bei der Formänderung von
                              									Eisenplatten, ferner auf den Resonanzkasten, auf die Verbindung eines Stahlmagnetes
                              									mit einem von der Drahtrolle umgebenen Weicheisen-Polstücke und auf die Methoden zur
                              									Erzeugung musikalischer Töne mittels undulatorischer elektrischer Ströme sowie eines
                              									continuirlichen (undulatorischen) elektrischen Stromes durch die Schwingung von
                              									Körpern, die einer inducirenden Wirkung fähig sind, oder durch Schwingungen des
                              									Leitungsdrahtes (einer Drahtrolle) selbst in der Nähe solcher Körper beziehen.
                           
                        
                           Doppelverbindung von Blei- und Aluminiumsulfat.
                           C. Watson hat in den Foxhill
                                 										Bank Print Works in einer Beize, welche durch Mischung von Alaun-,
                              									Bleiacetat- und Bleinitratlösung und Absitzenlassen des gebildeten Bleisulfates
                              									erzeugt wurde, Ausscheidungen von in Wasser unlöslichen Krystallen beobachtet. Nach
                              									näheren Untersuchungen von G. H. Bailey (Journal of the
                                 										Society of Chemical Industry, 1887 Bd. 6 S. 415) sollen dieselben aus einem
                              									Doppelsalze von Blei- und Aluminiumsulfat von der Formel PbAl(SO4)210H2O bestehen. Die Verbindung scheidet sich,
                              									namentlich im Winter, in groſsen, dem regulären System angehörenden Krystallen aus
                              									der Beize aus.
                           
                        
                           Neue Anwendung des Celluloids.
                           Nach der Mittheilung der Annales industrielles, 1887 S.
                              									515 sollen Celluloidplatten den Kupferbeschlag an Schiffen zu ersetzen im Stande
                              									sein. Derartige Platten, die der Kapitain Butaut seit
                              									1881 versuchsweise verwendete, sollen sich nach fünfmonatlichem Gebrauche unversehrt
                              									und unverändert gezeigt haben. Die während mehrerer Reisen unter der Wasserlinie
                              									befindlichen Platten waren frei von allen Anwüchsen, während die von
                              									Celluloidplatten nicht geschützten Stellen mit Pflanzen aller Art bedeckt waren. Die
                              										Compagnie française du celluloïd will das
                              									Quadratmeter zu 9 Franken für jedes Millimeter Dicke liefern.
                           
                        
                           Ankündigung.
                           Von den nächsten Heften unseres Journales wird eine grössere Zahl auch an
                              									Nichtabonnenten zum Versandt kommen, worauf wir die Herren Inserenten besonders, als
                              									auf eine günstige Gelegenheit zur weitesten Verbreitung ihrer Annoncen, aufmerksam
                              									machen und um postwendende Ueberschreibung ihrer geschätzten Aufträge bitten.
                           Die Expedition.