| Titel: | [Kleinere Mittheilungen.] | 
| Fundstelle: | Band 293, Jahrgang 1894, Miszellen, S. 119 | 
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                        [Kleinere Mittheilungen.]
                        Kleinere Mittheilungen.
                        
                     
                        
                           Rechtsfragen.
                           Von F. H. Haase, gepr. Ingenieur,
                              									Patentanwalt in Berlin.
                           Anfechtungen der Rechtswirksamkeit des Schutzes eingetragener Gebrauchsmuster mehren
                              									sich von Tag zu Tag, und wenn alle derartigen Streitigkeiten vor einem einzigen
                              									Gerichtshofe zu behandeln wären, so würde ein solcher schon bald vollauf damit
                              									beschäftigt werden. Als das Gebrauchsmustergesetz geschaffen wurde, war man der
                              									Ansicht, es liege im Interesse der Industrie, jedes ordentliche Civilgericht als zur
                              									Beurtheilung der Rechtswirksamkeit des Gebrauchsmusterschutzes zuständig gelten zu
                              									lassen. Die Erfahrung lehrt aber, dass die Gerichte dem Gebrauchsmustergesetze so
                              									fremd gegenüberstehen, dass es den Anschein erweckt, als erfordere dasselbe eine
                              									ganz ungewohnte Urtheilsweise, welcher sich der Richter schwer anbequemen kann. Dazu
                              									kommt noch der missliche Umstand, dass die Parteien vor dem Landgerichte nur durch
                              									Rechtsanwälte vertreten werden können, welche dem Gebrauchsmustergesetz ebenso fremd
                              									gegenüberstehen als die Richter selbst, und – was noch schlimmer ist – der
                              									Information eines rechtskundigen Patentanwalts sehr schwer zugängig sind.
                           Diese Verhältnisse haben zur Folge, dass Richter und Vertreter sich gänzlich auf
                              									sogen. Sachverständige verlassen, deren Gutachten fast durchgängig völlig in der
                              									Luft schweben und mit dem Wesen des Gebrauchsmustergesetzes gar nicht in Einklang
                              									stehen.
                           Schon bei Beurtheilung von Patentfragen, welche doch durch lange Praxis des
                              									Patentgesetzes schon für die meisten Fälle ganz zweifellos geklärt sind, enthalten
                              									die Gutachten in der Regel ganz unbegründete Behauptungen, die völlig unrichtig
                              									sind; Gebrauchsmusterangelegenheiten aber werden ganz allgemein genau ebenso
                              									begutachtet, als beträfen sie Patentangelegenheiten.
                           In den meisten Gutachten über Patentangelegenheiten wird auf
                              									Reichsgerichtsentscheidungen Bezug genommen, welche belehren, dass für die Auslegung
                              									eines Patentanspruchs die Beschreibung und die derselben beigefügte Zeichnung
                              									maassgebend sei. Dies ist an und für sich so selbstverständlich, dass es eines
                              									Hinweises auf Reichsgerichtsentscheidungen überhaupt gar nicht bedürfte; aber was
                              									aus diesem primitivsten der Rechtsgrundsätze gefolgert wird, ist ganz unbegreiflich.
                              									Anstatt dass der Patentanspruch allein als maassgebend erachtet wird und
                              									Beschreibung und Zeichnung nur, ihrer Bestimmung gemäss, als erläuternd in Betracht
                              									gezogen werden, geschieht fortgesetzt das Umgekehrte, Beschreibungen und Zeichnungen
                              									gelten den meisten Begutachtern als allein maassgebend, und der Patentanspruch wird
                              									gewissermaassen lediglich als kurze Inhaltsangabe der Beschreibung behandelt, obwohl
                              									doch schon der Umstand, dass das Patentamt sehr häufig Patentansprüche beanstandet
                              									und andere ohne Aenderung der Beschreibung und Zeichnung als gerechtfertigt zulässt,
                              									ganz bestimmt darauf hinweist, dass nur der Inhalt des Patentanspruchs für den
                              									Schutzbereich maassgebend ist.
                           Vor Kurzem erst hat ein gerichtlicher Sachverständiger wieder eine Einrichtung als
                              									geschützt bezeichnet, welche durch Beschreibung und Zeichnung gekennzeichnet ist,
                              									während der Patentanspruch auch nicht im Geringsten darauf Bezug nimmt, und dabei
                              									kommt doch der Fall gar nicht selten vor, dass Beschreibung und Zeichnung mehr
                              									enthalten, als unter Patentschutz gestellt zu werden beantragt wird, ja es kommt
                              									sogar hin und wieder vor, dass ein Patentgesuch nach Verfügung des Patentamts in
                              									zwei unabhängige Patentgesuche getheilt wird, und dass dann in den Unterlagen der
                              									beiden Patentschriften die Figuren wiederholt werden und die Beschreibung theilweise
                              									in Uebereinstimmung beibehalten wird, so dass nach Ansicht des in Erwähnung
                              									befindlichen gerichtlichen Sachverständigen ein und derselbe Gegenstand doppelt
                              									patentirt wäre.
                           Ein anderer Fehler, welcher bei Begutachtung des Rechtsbereiches eines Patents im Falle angeblicher Patentverletzung
                              									meistens begangen wird, besteht darin, dass der Begutachter deshalb, weil die
                              									Entscheidung über die Rechtswirksamkeit nicht Sache des
                              									Gerichtes ist, der Ansicht ist, er habe in jeder Beziehung bei Abgabe seines
                              									Gutachtens von der Voraussetzung auszugehen, dass alles, was der Patentanspruch
                              									enthält, zur Zeit der Patentanmeldung neu gewesen sei. Diese Ansicht ist nur
                              									insoweit allgemein richtig, als sie sich auf ein Gesammtverfahren oder auf eine
                              									Gesammtcombination bezieht, wohingegen bei der Frage, ob auch die Bestandtheile
                              									eines Verfahrens oder einer Combination für sich allein Patentschutz gemessen, die
                              									Neuheit dieser Theile entweder selbst in Erwägung zu ziehen oder aber darauf
                              									hinzuweisen ist, dass man die Ausdehnung des Rechtsbereiches über die Bestandtheile
                              									für sich allein nur beurtheilen könne, wenn man wisse, inwieweit dieselben zur Zeit
                              									der Patentanmeldung als neu gelten konnten; eine Ausnahme in dieser Hinsicht ist nur
                              									dann zulässig, wenn in Patentansprüchen ausdrücklich der Schutz auch auf die
                              									Bestandtheile für sich allein specialisirt ist. Wenn ein Patentinhaber behauptet,
                              									sein Patentrecht erstrecke sich auch über die Bestandtheile des Verfahrens oder der
                              									Combination, auf welche sich sein Patent bezieht, diesbezüglich beweisende
                              									Patentansprüche aber nicht vorliegen, so muss entweder er (der Patentinhaber) selbst
                              									den Beweis dafür beibringen, dass diese Bestandtheile zur Zeit der Patentanmeldung
                              									neu waren, oder er muss den Gegenbeweis der Gegenpartei stichhaltig widerlegen.
                           Dies sind alles ganz primitive Rechtsgrundsätze, welche, bei so langer Praxis des
                              									Patentgesetzes, demjenigen, der sich für hinreichend sachverständig hält, um ein
                              									Gutachten abzugeben, in Fleisch und Blut übergegangen sein müssten, wie das Alphabet
                              									seiner Muttersprache. Etwas anderes ist es dagegen um die Rechtsgrundsätze, welche
                              									für die Rechtswirksamkeit und den Rechtsbereich eines Gebrauchsmusterschutzes
                              									maassgebend sind, da die Praxis des Gebrauchsmusterschutzgesetzes noch sehr jung ist
                              									und das Reichsgericht noch wenig Gelegenheit hatte, klärende Entscheidungen zu
                              									fällen.
                           Dass das Gebrauchsmustergesetz deshalb, weil es sich an das Patentgesetz anlehnt,
                              									auch manche Rechtsgrundsätze aus diesem entlehnt, ist selbstverständlich; aber man
                              									darf darum doch nicht den Musterschutz mit dem Patentschutz identificiren und bei
                              									Beurtheilung seiner Rechtswirksamkeit und seines Rechtsbereiches der Kennzeichnung
                              									und der Beschreibung des Gebrauchsmusters nicht die gleiche Rolle zutheilen, wie dem
                              									Patentanspruch und der beschreibenden und zeichnerischen Erläuterung des
                              									Patentgegenstandes.
                           Ein Gebrauchsmuster ist und bleibt ein Muster oder Modell; wodurch es sich von
                              									Bekannten unterscheidet, ergibt sich in erster Linie und hauptsächlich aus der bei
                              									dem Patentamt als Repräsentant desselben deponirten Nachbildung oder Abbildung. Der
                              									Schriftsatz, welcher der Gebrauchsmusteranmeldung beigegeben wird, ist nur dazu
                              									bestimmt, anzugeben, welchen Theilen oder welcher Beschaffenheit des Musters oder
                              									Modells die Eigenschaft der Neuheit zugeschrieben wird. Dabei kann es sogar
                              									vorkommen, dass die in dem Schriftsatz gegebene
                              									Kennzeichnung den Anschein erweckt, das Gebrauchsmuster enthalte älteren
                              									Einrichtungen gegenüber nichts Neues mehr, und dass trotz diesen Anscheins die
                              									Rechtswirksamkeit des Gebrauchsmusterschutzes nicht beanstandet werden kann, nämlich
                              									dann, wenn die deponirte Nachbildung oder Abbildung des
                              									eingetragenen Gebrauchsmusters erkennen lässt, dass dasselbe den älteren
                              									Einrichtungen gegenüber schutzfähige Abweichungen enthält, auf welche der
                              									Schriftsatz der Kennzeichnung in mehrdeutiger Fassung
                              									Bezug nimmt. Es ist auch völlig gleichgültig, ob in der Kennzeichnung der Zweck der
                              									neuen Einrichtung des Gebrauchsmusters erschöpfend angegeben ist oder nicht; ja es
                              									ist sogar nicht einmal nöthig, dass überhaupt ein Zweck in der Kennzeichnung
                              									angeführt ist, derselbe kann vielmehr auch im Streitverfahren selbst noch erläutert
                              									oder in erweiterter Angabe geltend gemacht werden.
                           Solange die Praxis des Gebrauchsmusterschutzgesetzes noch nicht bestimmte
                              									Erkenntnisse des rechtskundig competenten Reichsgerichts in genügender Zahl gezeitigt hat, müssen bei Beurtheilung der
                              									Rechtswirksamkeit eines eingetragenen Gebrauchsmusters die Motive des Gesetzes zu Rathe gezogen werden. (Dass die Motive bei
                              									Auslegung eines Gesetzes maassgebend sind, hat das Reichsgericht oft genug in seinen
                              									Erkenntnissen angeführt.) Nach den Motiven bezweckt das Gebrauchsmusterschutzgesetz
                              									den Schutz der sogen. kleinen Erfindungen, und es genügt zur Rechtswirksamkeit – wie
                              									dies auch eine Reichsgerichtsentscheidung vom Januar 1894 bestätigt –, wenn das
                              									Muster oder Modell irgend eine, wenn auch anscheinend geringe Abweichung von
                              									bekannten Einrichtungen aufweist, sobald nur irgend ein
                                 										Gebrauchszweck durch diese Abweichung erzielt wird, welcher sich auf
                              									Fabrikationsänderung oder auf Abänderung oder Erweiterung der Gebrauchsfähigkeit
                              									bezieht. Dabei ist es nach der Praxis der deutschen Gesetze, welche den Schutz
                              									gewerblichen geistigen Eigenthums betreffen, sogar völlig gleichgültig, ob der
                              									betreffende Gebrauchszweck sich als vortheilhaft ergibt oder nicht, wenn nur die
                              									Unterscheidungsmerkmale der Einrichtung charakteristisch sind.
                           Soll ein eingetragenes Gebrauchsmuster mit einem älteren Patente verglichen werden,
                              									so hat man nur danach zu fragen, ob die an dem Gebrauchsmuster als neu angegebene
                              									Gestaltung oder Einrichtung in der Patentbeschreibung zweifellos so beschrieben oder zeichnerisch so dargestellt ist, wie sie sich aus der bei dem
                              									Patentamte deponirten Nachbildung oder Abbildung des Gebrauchsmusters ergibt, und ob
                              									der constatirten Abweichung irgend ein Gebrauchszweck zuerkannt werden kann, den die
                              									in der Patentschrift beschriebenen und dargestellten Einrichtungen nicht gewähren.
                              									Ist dies als zutreffend befunden, so ist es völlig gleichgültig, ob das
                              									Gebrauchsmuster ausserdem auch noch Erfolge gewährt, welche auch den in der
                              									Patentschrift dargestellten Einrichtungen zugeschrieben werden – zumal ja ein Zweck
                              									niemals Gegenstand eines Privilegienschutzes sein kann. Das Gebrauchsmuster ist dann
                              									schon wegen einer einzigen Ausnahme des Zweckgebietes als zweifellos rechtswirksam
                              									geschützt zu erachten.
                           Hinsichtlich der Beschreibung, welche vielfach einer Gebrauchsmusteranmeldung
                              									beigegeben wird, mag hier noch eine besondere Bemerkung Platz finden. Es werden
                              									solche Beschreibungen fast ausnahmslos so abgefasst, als sollten dieselben zur
                              									Erläuterung der eingereichten Nachbildung oder Abbildung dienen. Ein solches
                              									Bestreben ist aber völlig zwecklos und kann bei unvollständiger Ausführung nur
                              									nachtheilig sein. Für die Erklärung der Nachbildung oder Abbildung verlangt das
                              									Gesetz keine Erläuterung, sondern es verlangt, dass dieser Repräsentant des
                              									Gebrauchsmusters ohne besondere Erklärung verständlich sein soll. Wenn eine
                              									Beschreibung beigegeben wird, so ist deren Bestimmung eine ganz andere als bei dem
                              									Patent; sie soll erläutern, warum die in der gesetzlich vorgeschriebenen
                              									Kennzeichnung des Gebrauchsmusters angeführte Neuheit in ihrer ganzen Tragweite
                              									berechtigtermaassen von dem Anmelder des Gebrauchsmusters als sein geistiges
                              									Eigenthum erachtet werden kann; eine derartige Darlegung aber erfolgt leider nur
                              									sehr selten.
                           
                        
                           Die für Elektrolyse erforderliche kleinste E. M. K.
                           Ein wichtiger Beitrag zu unserer Kenntniss der Elektrolyse alkalischer Salze ist von
                              										C. Nourrison gegeben worden, welcher seine
                              									Untersuchungen über den Gegenstand kürzlich der Pariser Akademie der Wissenschaften
                              									vorlegte. Er bewies, dass die kleinste für die Elektrolyse solcher Salze in
                              									wässeriger Lösung erforderliche E. M. K. für Salze der nämlichen Säure constant ist.
                              									Seine Resultate sind in folgender Tabelle in Volt gegeben:
                           
                              
                                 
                                 Chlorid
                                 Bromid
                                 Jodid
                                 Sulphat
                                 Nitrat
                                 Chlorat
                                 
                              
                                 Kalium
                                 1,97
                                 1,74
                                 1,15
                                 2,40
                                 2,32
                                 2,45
                                 
                              
                                 Natrium
                                 2,10
                                 1,71
                                 1,19
                                 2,40
                                 2,86
                                 2,42
                                 
                              
                                 Lithium
                                 2,01
                                 –
                                 –
                                 2,43
                                 2,45
                                 –
                                 
                              
                                 Calcium
                                 1,95
                                 1,71
                                 1,16
                                 –
                                 2,28
                                 –
                                 
                              
                                 Barium
                                 1,94
                                 1,72
                                 1,17
                                 –
                                 2,37
                                 2,48
                                 
                              
                                 Ammonium
                                 1,83
                                 1,46
                                 –
                                 2,29
                                 –
                                 –
                                 
                              
                                 Berechnete Werthe
                                 2,02
                                 1,75
                                 1,16
                                 2,15
                                 2,07
                                 2,07
                                 
                              
                           Die auf diese Weise verglichenen Lösungen enthalten dieselbe Zahl von Aequivalenten
                              									per Volumeneinheit.
                           
                        
                           Gewichte aus Yellow-Metall.
                           Gewichte aus Eisen haben den grossen Uebelstand, dass sie sich leicht verändern.
                              									Namentlich im Verkehr mit Salz und salzhaltigen Gegenständen werden solche Gewichte
                              									schon nach kurzem Gebrauche unrichtig sein, so dass für diesen Verkehr Eisengewichte
                              									geradezu als unbrauchbar gelten müssen. Es hat darum schon seit längerer Zeit das
                              									Bestreben bestanden, sie gegen äussere Einflüsse widerstandsfähiger zu machen
                              									bezieh. durch Gewichte aus einem anderen Material zu ersetzen, welches grössere
                              									Unveränderlichkeit besitzt und im Preise vom Eisen nicht allzusehr abweicht. Nach
                              									mit verschiedenen Metallen angestellten Versuchen scheint die im Handel als
                              									Yellow-Metall bezeichnete Legirung aus etwa 60 Proc. Kupfer und 40 Proc. Zink besser
                              									zu Handelsgewichten sich zu eignen als Eisen. Ein Satz von Gewichten aus dieser
                              									Legirung ist ein Jahr hindurch von einer Berginspection in einem Salzmagazin zu
                              									Wägungen von Salzmassen ständig verwendet worden. Obwohl alle seine Stücke,
                              									entsprechend ihrem starken Gebrauch, völlig mit Schrammen und Stosspuren bedeckt,
                              									wieder eingegangen sind, ist doch ein entsprechender Substanzverlust mit diesen
                              									Verletzungen nicht verbunden gewesen, weil die Stösse in der Hauptsache nur zu
                              									glatten Vertiefungen geführt haben. Die hieraus sich ergebende Zähigkeit des
                              									Materiales im Gegensatz zu der grossen Brüchigkeit besonders des verrosteten
                              									Gusseisens ist als der erste wesentliche Vorzug zu betrachten. Demnächst fand sich
                              									die Farbe und das äussere Ansehen des Materiales, abgesehen von dem grossentheils
                              									abgegriffenen oder abgesprungenen Lacküberzug, fast unverändert, so dass auch
                              									chemisch nur eine geringe Einwirkung auf die Gewichte stattgefunden haben kann. Der
                              									Lacküberzug hat sich besonders am Boden abgerieben, und vermuthlich ist damit auch
                              									ein kleiner Materialverlust verbunden gewesen. Daraus erklären sich in erster Linie
                              									die Ergebnisse der vorgenommenen Nachwägung, nämlich durchweg leichte
                              									Gewichtsverluste. Es hat jedoch nach mehr als einjährigem Gebrauch bei keinem der
                              									Gewichtsstücke die Veränderung die Verkehrsfehlergrenze erreicht; die beiden
                              									grössten Gewichte von 10 und 20 k sind sogar innerhalb der Aichfehlergrenze
                              									verblieben. Folgende Gewichtsverluste sind festgestellt worden:
                           
                              
                                 Bei dem Stückzu
                                 Gewichtsverlust
                                 Verkehrs-fehlergrenze
                                 
                              
                                 20 k
                                 1,80 g
                                 8    g
                                 
                              
                                 10 „
                                 1,87 „
                                 5     „
                                 
                              
                                   5 „
                                 1,36 „
                                 2,5  „
                                 
                              
                                   2 „  2 „
                                 1,00 „1,02 „
                                 1,2  „
                                 
                              
                                   1 „
                                 0,59 „
                                 0,8  „
                                 
                              
                           Die Abnutzung im Vergleich zur Masse überwiegt naturgemäss bei den kleineren Stücken,
                              									entsprechend der im Verhältniss zur Masse grösseren Oberfläche dieser Stücke. Sie
                              									ist aber im Ganzen so gering, dass behauptet werden kann, die Gewichte haben sich
                              									unter den ungünstigsten Umständen, unter denen
                              									Eisengewichte zur Verwendung kommen, besser gehalten, als Eisengewichte unter den
                              										günstigsten Umständen. Denn es zeigt sich, dass, um
                              									die Gewichte aus Yellow-Metall für den Verkehr mit Salz und salzhaltigen Waaren
                              									dauernd innerhalb der Verkehrsfehlergrenze richtig zu erhalten, für die Stücke von 2
                              									und 1 k eine einjährige, für die grösseren Stücke sogar eine zweijährige Nachaichung
                              									ausreicht, zumal wenn sie dabei um ein wenig innerhalb der Aichfehlergrenze zu schwer gelassen werden, während für Eisengewichte
                              									diese Fristen bekanntlich bereits im gewöhnlichen Verkehr nur zum Theil genügen.
                              									Offenbar unpraktisch hat sich aber der Lackanstrich gezeigt. Derselbe haftet auf dem
                              									glatten Metall nicht fest genug – Gusseisen ist darin weit günstiger – und ist
                              									ausserdem völlig überflüssig. Es ist sogar anzunehmen, dass die Gewichte ohne den
                              									Lackanstrich sich noch weit besser gehalten haben würden.
                           Das Ergebniss des Versuches ist deshalb dahin zusammenzufassen, dass Gewichte aus
                              									Yellow-Metall im Salzverkehr bei zeitweiliger Nachaichung vollkommen richtige
                              									Wägungen und dabei eine fast unbegrenzte Dauer gewährleisten, während Eisengewichte
                              									schon nach wenigen Wochen einer Zerstörung anheimfallen, welche auch nur
                              									einigermaassen richtige Wägungen ausschliesst und sich anfangs immer nur auf
                              									dieselbe kurze Zeit wieder beseitigen lässt, bis in wenigen Jahren das Stück ganz
                              									unbrauchbar wird.
                           Das Yellow-Metall ist, als zur Messinggruppe gehörig, an sich als Material für
                              									Gewichte zulässig, doch kann es als Ersatz für Eisen nur in Frage kommen, wenn an
                              									den daraus gefertigten Gewichten die Kosten der Bearbeitung gespart, die Gewichte
                              									also mit Justirhöhlungen versehen werden dürfen, wie sie der Probesatz hatte. Das
                              									Bedürfniss erstreckt sich jedoch nicht auf kleinere Gewichte als 0,5 k, weil
                              									gewöhnliche Messinggewichte von 200 g und weniger so billig sind, dass sie
                              									allerorten als Ersatz dienen können; es handelt sich demgemäss nur um
                              									Gewichtsgrössen, in denen die Formen eiserner und anderer Gewichte
                              									übereinstimmen.
                           Nachdem nunmehr durch Bekanntmachung vom 8. Mai d. J. überhaupt bei Gewichten aus
                              									allen beliebigen vorschriftsmässigen Materialien Justirhöhlungen zugelassen sind,
                              									kann auch das Yellow-Metall zu Handelsgewichten in Gebrauch genommen werden, so dass
                              									zu hoffen steht, dass den mit dem Gebrauch der Eisengewichte vielfach verbundenen
                              									Uebelständen Abhilfe geschaffen werden wird. (Mittheilungen
                                 										der Kaiserlichen Normal-Aichungscommission vom 14. Juli 1894.)