| Titel: | [Kleinere Mittheilungen.] | 
| Fundstelle: | Band 302, Jahrgang 1896, Miszellen, S. 120 | 
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                        [Kleinere Mittheilungen.]
                        Kleinere Mittheilungen.
                        
                     
                        
                           Untersuchung von Nahrungsmitteln.
                           Am 3. und 4. October tagte in Coburg unter dem Vorsitz des Directors des kaiserlichen
                              									Gesundheitsamtes, Wirklichen Geheimen Oberregierungsrathes Dr. Köhler, eine Versammlung anerkannter deutscher
                              									Nahrungsmittelchemiker, um in Verfolgung der Eisenacher Beschlüsse von 1894
                              									einheitliche Verfahren zur Untersuchung von Nahrungs- und Genussmitteln zu
                              									entwerfen. Es gelangte eine auf Grund verschiedener Referate von dem
                              									geschäftsführenden Ausschuss (Hofrath Prof. Dr. Hilger-München und Prof. Dr. König-Münster)
                              									ausgearbeitete Vorlage zur Berathung, welche betraf:
                           
                              1) Allgemeine Untersuchungsmethoden (Referenten Dr. König und Dr. Bömer).
                              2) Fleisch (Dr. Kossel, Dr. Mayrhofer, Dr. Röttger).
                              3) Wurst (Dr. Hasterlick).
                              4) Fleischextract und Fleischpeptone (Dr. Stutzer und Dr. Bömer).
                              5) Eier (Dr. Kossel, Dr. Weigmann).
                              6) Milch und Milcherzeugnisse (Dr. Fleischmann, Dr. Weigmann).
                              7) Käse (Dr. Weigmann).
                              8) Speisefette und Speiseöle (Dr. Sendtner, Dr. v. Raumer, Dr. Fleischmann).
                              9) Conservirungsmittel (Rupp).
                              
                           Als Schriftführer waren Dr. Weigmann, Dr. Windisch und Dr. Bömer
                              									thätig. Es wurde in allen wichtigen Fragen eine Einigung erzielt und sollen die
                              									Vereinbarungen als Entwurf zur alsbaldigen Veröffentlichung gelangen.
                           Auch für andere Nahrungs- und Genussmittel ist die Bearbeitung in gutem Fortgang
                              									begriffen, so dass die Vereinbarung einheitlicher Untersuchungsverfahren für das
                              									Gesammtgebiet der Nahrungs- und Genussmittel recht bald zu erwarten ist.
                           
                        
                           Das Eisenbahnnetz des Deutschen Reiches am 1. Mai d. J.
                           Nach dem Verzeichniss der deutschen Eisenbahnen und ihrer Stationen zu der im
                              									Reichseisenbahnamt bearbeiteten Uebersichtskarte der Eisenbahnen Deutschlands hatten
                              									die dem öffentlichen Personen- und Güterverkehr dienenden deutschen Eisenbahnen am
                              									1. Mai d. J. eine Ausdehnung von 46902 km (gegen 45985 km am 15. Mai des Vorjahres).
                              									Von dieser Gesammtkilometerzahl entfallen 31998 (31917) km auf Hauptbahnen [davon
                              									15509 (15238) km zwei-, 40 (38) km drei- und 84 (66) km viergleisig] und 14904
                              									(14068) km auf Bahnen untergeordneter Bedeutung [davon 1296 (1350) km
                              									schmalspurig].
                           Die Vertheilung der Bahnlängen auf die einzelnen Staaten ist aus nachstehender
                              									Tabelle ersichtlich:
                           
                              
                                 Laufende Nr.
                                 
                                    
                                    
                                    
                                    
                                    Staaten
                                    
                                 Staatsbahnen
                                 Privatbahnen
                                 Zusammen
                                 
                              
                                 unterStaatsver-waltung
                                 unter eigenerVerwaltung
                                 
                              
                                 überhaupt
                                 davon
                                    											BahnenuntergeordneterBedeutung
                                 überhaupt
                                 davon
                                    											BahnenuntergeordneterBedeutung
                                 überhaupt
                                 davon
                                    											BahnenuntergeordneterBedeutung
                                 
                              
                                 
                                 
                                 km
                                 km
                                 km
                                 km
                                 km
                                 km
                                 km
                                 
                              
                                   1  2  3  4  5  6  7  8  9101112131415161718
                                 PreussenBayernSachsenWürttembergBadenHessenMecklenburg-    SchwerinMecklenburg-    StrelitzSachs.-WeimarOldenburgAnhaltBraunschweigSachs.-Meining.Sachs.-Altenbg.Schwarzburg-    SondershausHamburgBremenEls.-Lothringen
                                 27647  5272  2831  1719  1510    292    949–      76    389––      39––        8        4  1595
                                   8563  1291  1053    158    195      67    461–      76    111––      18––        3        2    345
                                   57  18  41–  54–  72––  27–––––––  11
                                   52  18  14–  45–  72––  27–––––––  11
                                 1825  883–    32  212  730–    96    61    40    62  137–      8    33––  172
                                 1153  302–    32  212    46–    96    61      8    62  137–      8    33––  172
                                 29529  6173  2872  1751  1776  1022  1021      96    137    456      62    137      39        8      33        8        4  1778
                                 
                              
                                 
                                 Zusammen:
                                 42331
                                 12343
                                 280
                                 239
                                 4291
                                 2322
                                 46902
                                 
                              
                           Ausser den vorstehenden 46902 (45985) km bestanden noch 2335 (2258) km vollspurige
                              									und 735 (724) km schmalspurige Anschlussbahnen, welche nicht dem öffentlichen
                              									Verkehr dienen.
                           (Ztg. d. Vereins Deutscher
                                 										Eisenb.-Verwalt.)
                           
                        
                           
                           Zu den Gasglühlichtprocessen.
                           Das Reichsgericht hat bekanntlich am 14. Juli d. J. über die von beiden Parteien in
                              									der Nichtigkeitsklage betreffend die Auer-Patente eingelegte Berufung entschieden.
                              									Der Wortlaut der Entscheidung ist alsbald in den Tagesblättern veröffentlicht
                              									worden, und jüngst sind nun auch den Parteien die Entscheidungsgründe zugegangen;
                              									dieselben sind in den politischen Tagesblättern bereits mitgetheilt; indess geben
                              									wir einer weiteren Besprechung der Angelegenheit Raum, weil die Auffassung, zu
                              									wessen Gunsten das Urtheil gefallen ist, wie aus wiederholten Zuschriften von beiden
                              									Parteien hervorgeht, völlig gegensätzlich ist. Das Reichsgericht fasst die
                              									Begründung des Urtheils dahin zusammen, dass dem Dr. Auer bezieh. seinen Rechtsnachfolgern ein Gesammtverfahren zur Herstellung
                              									von Glühkörpern für Incandescenzgasbrenner patentirt bleibt, welches durch
                              									nachstehende vier Momente charakterisirt ist: 1) es werden Nitrate, Sulfate oder
                              									äquivalente Verbindungen von gewissen Stoffen oder Stoffmischungen (an erster Stelle
                              									nennt das Reichsgericht Thoroxyd im Sinne der chemischen Wissenschaft vom Jahre
                              									1886) gebildet; 2) die so gebildeten Salze werden nach Maassgabe der Patentschrift
                              									gelöst; 3) diese Lösung wird den bezeichneten Geweben imprägnirt; 4) die so
                              									gebildeten Mäntel werden nach Maassgabe der Patentschrift zu Leuchtkörpern in der
                              									Glühhitze umgebildet. Die brennende Frage für die Industrie ist nun: Kann die Deutsche Gasglühlicht-Actiengesellschaft – die jetzige
                              									Inhaberin der Auer'schen Patente – ihre Concurrenten an
                              									der ferneren Herstellung von Glühkörpern für Incandescenzgasbrenner hindern? Die
                              									Frage lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht beantworten. Es kommt natürlich
                              									darauf an, aus welchen Stoffen und in welcher Weise die Glühkörper hergestellt sind,
                              									denn ein Monopol auf alle irgendwie beschaffenen Leuchtkörper hat Dr. Auer bezieh. seine Rechtsnachfolgerin niemals erlangt,
                              									auch nie beansprucht. Man kann die Frage nur in Hinblick auf bestimmte Glühkörper
                              									beantworten und wird dabei naturgemäss diejenigen zu Grunde legen, welche jetzt
                              									hergestellt werden. Denn diese entsprechen den Erfahrungen und dem jetzigen Stande
                              									der Technik; die Industrie fabricirt und vertreibt nur solche Glühkörper, welche
                              									nach dem heutigen Wissen die grösste Lichtemissionsfähigkeit mit der grössten
                              									Widerstandsfähigkeit vereinen. Nach dieser Richtung haben die zahlreichen Processe,
                              									welche die Deutsche Gasglühlicht-Actiengesellschaft
                              									geführt hat, aufklärend gewirkt. Durch die Analysen von Fresenius hat sich herausgestellt, dass sowohl die Patentinhaberin als
                              									sämmtliche Concurrenten derselben die Strümpfe mit Nitraten von Thor- und Ceroxyd
                              									imprägniren, und dass die Mischung durchweg aus etwa 99 Proc. Thoroxyd und 1 Proc.
                              									Ceroxyd mit geringen Abweichungen besteht. Der Grund, weshalb alle Fabrikanten
                              									gerade diese Mischung wählen, ist in den Gründen des Reichsgerichts erwähnt: sie ist
                              									diejenige, welche unbestritten die hellsten und haltbarsten Glühkörper schafft.
                              									Andere Leuchtkörper, d.h. solche, welche mit anderen Nitraten imprägnirt sind oder
                              									bei denen das Mischungsverhältniss von Thor- und Ceroxyd wesentlich differirt, sind
                              									nicht concurrenzfähig und kommen deshalb in der Praxis nicht mehr vor. Deshalb war
                              									das Interesse aller sachverständigen Kreise – abgesehen von der Frage, ob das
                              									Reichsgericht die Auer'schen Patente überhaupt als
                              									rechtsgültig anerkennen würde – vor allem darauf gerichtet, ob diese Patente so
                              									aufrecht erhalten werden würden, dass Glühkörper, welche mit Nitraten von Thor- und
                              									Ceroxyd in einer Mischung von etwa 99 : 1 imprägnirt sind, in ihren Schutzbereich
                              									fallen. Der Laie wird sich wundern, weshalb nur dieser eine Punkt wichtig war, da
                              									die reichsgerichtlichen Gründe doch vier Merkmale aufzählen, die für das Auer'sche Verfahren charakteristisch sind. Der Grund
                              									liegt darin, dass alle anderen Merkmale ausser jenem Kardinalpunkt den Auer'schen Patenten eigentlich nie ernstlich strittig
                              									gemacht worden sind. Auch besteht nirgends ein Zweifel, dass sich alle angeführten
                              									Merkmale bei sämmtlichen Glühkörpern, die von der Auer'schen Concurrenz in den Verkehr gebracht werden, vorfinden: unzweifelhaft
                              									werden bei ihnen Nitrate (und zwar, wie gesagt, aus Thor- und Ceroxyd in einer
                              									Mischung von etwa 99 : 1) gebildet; diese Nitrate werden nach Maassgabe der
                              									Patentschrift gelöst, diese Lösung wird den Geweben imprägnirt, die so gebildeten
                              									Mäntel werden nach Maassgabe der Patentschrift zu Leuchtkörpern in der Glühhitze
                              									umgebildet. Streitig war, wie gesagt, eigentlich nur, ob die Mischung von etwa 99
                              									Proc. Thoroxyd und etwa 1 Proc. Ceroxyd durch die Patente geschützt ist. Diese Frage
                              									ist vom Reichsgericht in ihrer Bedeutung erkannt und mit voller Schärfe beantwortet
                              									worden. Drei Patente kommen in Betracht: das Hauptpatent Nr. 39162 und die
                              									Zusatzpatente Nr. 41945 und Nr. 74745. Durch das letztgenannte Patent ist jene
                              									Mischung unzweifelhaft nicht geschützt, weil das Patentamt dieses Patent nur auf die
                              									Mischung von Thoroxyd mit Uranoxyd beschränkt hat. Ebenso wenig fällt sie unter die
                              									durch das Hauptpatent geschützten Mischungen. Es bleibt nur das Zusatzpatent
                              									Nr. 41945 übrig, von dessen Ansprüchen hier Nr. 3 und Nr. 5 in Betracht kommen,
                              									Anspruch 5 lautet in der ihm jetzt vom Reichsgericht gegebenen Fassung: „Bei dem
                                 										in Anspruch 3 des Hauptpatentes und bei dem in Anspruch 1 und 3 dieses Patentes
                                 										bezeichneten Verfahren für die Erzeugung constant gelben und intensiven Lichtes
                                 										eine Beimischung von Ceroxyd zu den dort gedachten Stoffen, wie im vorliegenden
                                 										Patent beschrieben.“ Unter diesen Anspruch fällt nach der Begründung jene
                              									Mischung auch nicht. Es bleibt also nur Anspruch 3 übrig, nach dessen Wortlaut
                              									geschützt ist: die Anwendung von aus Thoroxyd bestehenden Glühkörpern, welche nach
                              									den im Anspruch 3 des Hauptpatentes bezeichneten Verfahren hergestellt sind. Hier
                              									wird nur von Glühkörpern gesprochen, welche aus Thoroxyd bestehen, während uns
                              									solche interessiren, bei denen Thoroxyd mit einer
                              									geringen Menge Ceroxyd gemischt ist. Hochbedeutsam sind die Ausführungen, in denen
                              									das Reichsgericht darthut, dass, wenn Anspruch 3 von aus Thoroxyd bestehenden
                              									Glühkörpern spricht, man zur Auslegung dieser Worte auf den Stand der chemischen
                              									Erfahrung und Wissenschaft zur Zeit der Anmeldung des Patentes, d.h. im J. 1886
                              									zurückgehen muss. Das Thoroxyd, welches damals als rein in den Handel kam, war aber,
                              									da man damals die heutigen Trennungsmethoden nicht kannte, nicht absolut rein,
                              									sondern etwas verunreinigt. Folglich ist bei Anspruch 3 an Thoroxyd zu denken,
                              									welches etwas verunreinigt ist. Fraglich könnte sein, ob die Verunreinigung in
                              									Ceroxyd bestehen darf. Auch nach dieser Richtung spricht sich das Reichsgericht aus.
                              									Es weist darauf hin, dass gerade Thor und Cer in Mineralien vereint sind, und weist
                              									insbesondere auf das Monacit hin, aus welchem heute das Thor vorzugsweise gewonnen
                              									wird; folglich, fährt es fort, ist es nichts Anomales, wenn der reinen Thorerde im
                              									J. 1886 noch etwas Cer beigemengt war. Den Schluss aus diesen Ausführungen zieht das
                              									Reichsgericht folgendermaassen: Nach den Ausführungen der von beiden Parteien
                              									angezogenen Autoritäten liefert ganz reines Thoroxyd, das durch etwas Ceroxyd
                              									verunreinigt ist, vorzügliche Leuchtkörper. Ist nun anzunehmen, dass im Durchschnitt
                              									der Fälle das sogen. reine Thoroxyd des Jahres 1886, d.h. das etwas verunreinigte
                              									auch jenes Resultat lieferte, so „wird sich die Folge kaum abweisen lassen, dass
                                 										der Schutz des Patentes Nr. 41945 bezüglich des Thoroxydes sich auch auf die
                                 										bewusste Beimengung von 1 Proc. Ceroxyd zu absolut reinem Thoroxyd
                                 										erstreckt.“ Die hypothetische Ausdrucksweise ist daraus zu erklären, dass,
                              									wie das Reichsgericht sagt, diese Frage „jetzt nicht zur Entscheidung steht“.
                              									Die Auslegung der Patentansprüche soll nämlich nicht im Nichtigkeitsverfahren,
                              									sondern nur in den Patentverletzungsprocessen erfolgen. Zu beachten ist aber, dass
                              									der erste Civilsenat des Reichsgerichts, von dem das Erkenntniss herrührt, auch in
                              									den Patentverletzungsprocessen die höchste Instanz bildet, dass er also mit, Vorstehendem seine Ansicht bereits festgelegt hat.
                              									Auch einen von den Gegnern Auer's in den
                              									Patentverletzungsprocessen vorgebrachten Einwand erledigt das Reichsgericht gleich
                              									in seiner Begründung, indem es darauf hinweist, dass es patentrechtlich unerheblich
                              									ist, ob dem chemisch reinen Thoroxyd etwas Ceroxyd beigemengt wird oder ob man aus
                              									dem Mineral, in welchem Cer und Thor vereinigt sind, ersteres nicht völlig
                              									ausscheidet. Nach diesen Ausführungen fallen alle Glühkörper, welche heute von der
                              									Industrie in den Handel gebracht werden; in den Schutzbereich der Auer'schen Patente. Das ist die praktische Bedeutung
                              									des reichsgerichtlichen Urtheils. (Nach Beilage zur Vossischen Zeitung.)
                           
                        
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                              									Glasindustrie; den chemischen Theil hätten wir gern etwas eingehender behandelt
                              									gesehen, auch vermissen wir mehrere neuere maschinelle Vorrichtungen zur Herstellung
                              									des Glases.