| Titel: | [Kleinere Mittheilungen.] | 
| Fundstelle: | Band 304, Jahrgang 1897, Miszellen, S. 120 | 
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                        [Kleinere Mittheilungen.]
                        Kleinere Mittheilungen.
                        
                     
                        
                           Abänderung des amerikanischen Patentgesetzes.
                           Von der Firma J. Brandt und G. W. v. Nawrocki in Berlin geht uns nachstehende Mittheilung zu, deren
                              									Beachtung einer grossen Zahl von Erfindern zu empfehlen ist.
                           Es handelt sich um eine bereits zum Gesetz erhobene Abänderung einzelner Bestimmungen des Patentgesetzes der Vereinigten Staaten
                              von
                              									Nordamerika. Die wichtigste dieser Aenderungen besteht darin, dass ein rechtskräftiges Patent in den Vereinigten
                              Staaten von
                              									Nordamerika jetzt nur noch dann erlangt werden kann, wenn es nachgesucht wird innerhalb von 2 Jahren seit der Zeit
                              an gerechnet, wo
                              									die Erfindung durch Druckschriften irgend welcher Art, wie Besprechungen in Zeitungen, Prospecte u.s.w., veröffentlicht
                              worden
                              									ist.
                           Hat ein Erfinder ferner Patente für seine Erfindung ausserhalb der Vereinigten Staaten nachgesucht, dann muss er, um seinen
                              Anspruch
                              									auf ein rechtskräftiges Patent drüben nicht zu verlieren, das Patent dort anmelden innerhalb 7 Monaten nach dem Datum
                              der frühesten
                              									ausländischen Anmeldung.
                           Bisher war die Zwangsfrist in den Vereinigten Staaten eine ungleich ausgedehntere. Weder die Ertheilung von ausländischen
                              Patenten,
                              									noch die daneben erfolgte Publication der Erfindung durch eine Druckschrift hat bis jetzt als Patenthinderniss in
                              den Vereinigten
                              									Staaten gegolten, sofern nur die Anmeldung bewirkt worden ist, bevor 2 Jahre über offenkundiger Benutzung der Erfindung
                              in den
                              									Vereinigten Staaten verstrichen waren. Die jetzige Abänderung bringt mithin eine Beschränkung, gewährt aber auf der
                              anderen Seite
                              									einen nicht zu unterschätzenden Vortheil insofern, als Patente, die innerhalb der vorerwähnten 7-Monatsfrist nachgesucht
                              werden, in
                              									den Vereinigten Staaten nicht mehr wie bisher mit dem zuerst ablaufenden Auslandspatent erlöschen, sondern die volle
                              Dauer von 17
                              									Jahren haben.
                           Die weiteren Abänderungen des Gesetzes sind mehr formeller Natur.
                           Das Gesetzesamendement tritt in Kraft mit dem 1. Januar 1898. Wer daher eine Erfindung in den Vereinigten Staaten patentirt
                              zu erhalten
                              									wünscht, die vor dem 1. Januar 1896 durch irgend eine Druckschrift bereits bekannt geworden ist, oder wer vor dem
                              1. Juni 1897 für
                              									seine Erfindung ein Auslandspatent nachgesucht hat, muss, falls er auf den Schutz in den industriereichen Vereinigten
                              Staaten
                              									reflectirt, das Patent dort vor dem 1. Januar 1898 anmelden.
                           
                        
                           Alte unleserlich gewordene Handschriften wieder lesbar zu machen.
                           Das Archiv der Stadt Breslau ersuchte das dortige chemische Untersuchungsamt, ein Verfahren anzugeben, um eine Anzahl neu
                              aufgefundener
                              									Handschriften aus dem 16. Jahrhundert, die durch Nässe u.s.w. zum Theil unleserlich geworden waren, wieder lesbar
                              zu machen. Wie die
                              										Deutsche Buchdruckerzeitung mittheilt, zeigten die angestellten Versuche, dass die Schriftstücke mit
                              									Eisengallustinte beschrieben waren, und dass die nicht mehr lesbaren Theile durch Bepinseln mit einer 1 procentigen
                              Lösung von
                              									Gerbsäure in 60 procentigem Alkohol schon ziemlich hervortraten. Beim Betupfen mit Schwefelammonium erschienen die
                              Schriftzüge in
                              									voller Deutlichkeit.
                           
                              (Papierzeitung.)
                              
                           
                        
                           Die Lebensdauer der Locomotiven
                           ist nicht so gross, als vielfach angenommen wird. Kürzlich in England angestellte umfassende Untersuchungen
                              									haben vielmehr ergeben, dass dieselbe nur ungefähr 500000 Zugmeilen (engl.) durchschnittlich beträgt. Es wird also
                              mit anderen Worten
                              									eine Locomotive neueren Systems 500000 Meilen durchlaufen können, bevor dieselbe derart abgenutzt ist, dass weitere
                              Reparaturen nicht
                              									mehr als zweckmässig und rentabel zu betrachten sind. Selbstverständlich sind während dieser Zeit gewisse Theile
                              wiederholt
                              									auszubessern bezieh. zu erneuern, so z.B. werden die Feuerbüchse 3 mal, die Randbandagen 5 bis 6 mal und die Triebwellen
                              3 bis 5 mal
                              									erneuert.
                           
                              (Eisenzeitung.)