| Titel: | Kleinere Mitteilungen. | 
| Fundstelle: | Band 311, Jahrgang 1899, Miszellen, S. 51 | 
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                        Kleinere
                              								Mitteilungen.
                        Kleinere Mitteilungen.
                        
                     
                        
                           Bei Rohrbruch selbstthätig schliessende Ventile für
                              									Dampfleitungen.
                           Das selbstthätig abschliessende Absperrventil ist ein verhältnismässig neues
                              									Maschinenelement; in dem rühmlichst bekannten Werke C. v.
                                 										Bach's:
                              									„Die Maschinenelemente“ ist demselben erst bei der letzten Auflage dieses
                              									Buchs in der grossen Gruppe der anderen Ventile ein bescheidener Platz zugeteilt
                              									worden. Die Verwendung dieses Elements ist sowohl seiner Neuheit wegen, als auch
                              									infolge des Umstandes, dass die zwingenden Gründe zur Anschaffung desselben nur
                              									ausnahmsweise auftreten, eine immerhin seltene. Seiner Bestimmung nach soll dasselbe
                              									beim eintretenden Rohrbruche verhüten, dass Menschen durch den ausströmenden
                              									Kesseldampf an Leben und Gesundheit gefährdet werden oder dass die Umgebung
                              									Materialschaden erleidet. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass bei eingetretenen
                              									Rohrbrüchen nicht der plötzliche Druckausgleich mit seinen zerstörenden Wirkungen,
                              									sondern vielmehr der ausströmende Dampf, welcher den Kesselraum füllte, durch
                              									Verbrühen die meisten Opfer an Menschenleben forderte. Die grosse Anzahl der bei
                              									eintretendem Bruche sich schliessenden bezw. zum selbstthätigen Abschluss bestimmten
                              									Absperrventile hat somit den Zweck, den Dampf abzustellen und das Nachströmen
                              									desselben zu verhindern. Von besonderer Notwendigkeit ist die Einführung solcher
                              									selbstthätiger Absperrvorrichtungen in engen Räumen, insbesondere in
                              									Schiffskesselräumen, wo zu den lokalen Schwierigkeiten noch die erhöhte Gefahr der
                              									ausserordentlich hohen Dampfspannung hinzutritt; ebenso bei unterirdischen
                              									Dampfleitungen, wie solche bei Bergwerken vorkommen; bei beiden macht sich noch die
                              									Schwierigkeit der Ueberwachung der Leitung geltend.
                           Da die Zahl der vorgekommenen Fälle von verhängnisvollen und gefährlichen Rohrbrüchen
                              									gegenüber der grossen Zahl von eingetretenen Kesselexplosionen eine sehr kleine ist,
                              									haben unsere Staatsbehörden bis jetzt keine Veranlassung genommen, die Benutzung
                              									einer Sicherheitsvorrichtung gegen die Folgen eines Dampfrohrbruches gesetzlich
                              									vorzuschreiben; mitbestimmend wirkt dabei auch der Umstand, dass den Behörden zum
                              									Erlassen einer solchen gesetzlichen Bestimmung die Kenntnis von einer. derartigen,
                              									ausreichend zuverlässigen Sicherheitseinrichtung bis heute noch fehlt. Denn
                              									wenngleich eine grössere Anzahl gut ersonnener, selbstthätig absperrender
                              									Vorrichtungen seit einer Reihe von Jahren auf den Markt gelangt sind, und an vielen
                              									derselben nicht allein von seiten der dieselben herstellenden Fabriken, sondern auch
                              									von amtlicher Seite zum Teil recht sorgfältige Versuche vorgenommen wurden, so
                              									können doch nur die Erfahrungen an denselben bei thatsächlich eintretenden
                              									Rohrbrüchen unter den verschiedenartigen, dieselben einleitenden Bedingungen und
                              									Umständen einen richtigen Einblick in ihre Wirkung gestatten und zu einem Urteil
                              									über deren Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit berechtigen. Dass mit dem Steigen der
                              									Betriebsdampfspannungen die Sicherheit der Dampfleitungen im Abnehmen begriffen ist,
                              									davon legen die verhältnismässig häufig vorgekommenen Rohrbrüche auf Dampfschiffen
                              									ein beredtes Zeugnis ab; die Katastrophe auf dem Panzer Brandenburg (16. Februar 1894, 44 Tote) hat denn auch einen Aufschwung in
                              									der Erfindung und der Herstellung von selbstthätig abschliessenden Ventilen im
                              									Gefolge gehabt, so dass wir heute eine grössere Anzahl zum Teil recht zweckmässiger
                              									derartiger Vorrichtungen besitzen. Es mangelt jedoch, wie schon oben bemerkt, an
                              									unbedingtem Vertrauen zu diesen Einrichtungen, solange dieselben noch keine
                              									Feuerprobe mit Erfolg überstanden haben, und gerade da fehlt es an ausreichender
                              									Erfahrung. Dem Verfasser liegt trotz grosser Umfrage nur über einen einzigen Fall
                              									ein glaubwürdiger Bericht vor über das rechtzeitige und zuverlässige Funktionieren
                              									einer automatischen Dampfabsperrvorrichtung bei einem Rohrbruche. Es dürfte deswegen
                              									die Ansicht begründet erscheinen, dass der Prüfung der Festigkeit der Dampfleitungen
                              									und deren Ueberwachung mit dem gesteigerten Dampfdrucke auch eine erhöhte
                              									Aufmerksamkeit geschenkt würde; während die Dampfkesselgesetzgebung für die
                              									Dimensionierung der einzelnen Kessel- und auch Armaturteile enge Grenzen festsetzt,
                              									gibt sie über die Ausführung und über die Ueberwachung der Dampfrohrleitungen keinen
                              									direkten Anhalt; auch ist dem Verfasser nicht bekannt, dass die
                              									Dampfkesselüberwachungsvereine ihren Ingenieuren die Prüfung und Revision der
                              									Dampfleitungen zur Pflicht machten. Und doch dürften wohl sachkundige periodische
                              									Revisionen der Dampfleitung ebenso geeignet sein, Rohrbrüche zu verhüten, wie es die
                              									Kesselrevisionen sind, um die Zahl der Explosionen einzuschränken. Schäden an
                              									gusseisernen Dampfrohren sind nichts Seltenes, besonders an Krümmern und Stutzen;
                              									dem Verfasser ist aus eigener Betriebspraxis ein Fall bekannt, wobei infolge
                              									hastigen Ventilschlusses der Rohrstutzen eines Absperrventils einen nahezu ringsum
                              									laufenden Bruch davontrug, ohne sich sofort loszulösen; nur dem rechtzeitigen
                              									Feststellen des Defektes war die Verhütung eines Unglücks zu verdanken.
                           In welchem Masse gelötete kupferne Dampfrohre schadhaft werden, zeigt die
                              									Untersuchung des Dampfrohres, dessen Explosion im vorverflossenen Jahre an Bord des
                              									Dampfers „Prodano“ den Tod von vier Personen herbeiführte; nach dem Engineer ergab die Untersuchung, dass die Lötnaht
                              									ursprünglich gesund und das Lot richtig zusammengesetzt war, dass aber der grösste
                              									Teil desselben allmählich etwa die Hälfte seines Zinkgehaltes verloren hatte,
                              									während der übrige Teil oxydiert war.
                           Hier, wie in manchen anderen Fällen, hätten periodische Untersuchungen wahrscheinlich
                              									das Unglück verhütet.
                           Bedenkt man, dass der Ausdehnung der Rohrleitung und der sachgemässen Ableitung des
                              									Kondenswassers nicht immer genügend Rechnung getragen wird, und dass häufig selbst
                              									grosse Kesselfabriken die Ausführung der Rohrleitungen kleinen Unternehmern
                              									überlassen, welche es damit nicht immer genau zu nehmen gewohnt sind, so darf man
                              									sich über das Vorkommen von Rohrbrüchen nicht wundern und muss auf eine sorgfältige
                              									Ueberwachung der Rohrleitungen bedacht sein. Die sich selbstthätig schliessenden
                              									Absperrventile behalten dabei ungeschmälert ihre Daseinsberechtigung, denn selbst
                              									die gewissenhafteste Ausführung und Ueberwachung schliessen das Eintreten eines
                              									Rohrbruches niemals aus; die Anschaffung solcher Sicherheitsventile ist für die
                              									Dampfkesselbesitzer auch schon aus dem Grunde empfehlenswert, weil dieselben nach
                              									dem Haftpflichtgesetze bei Unglücksfällen in ihren Betrieben in allen Fällen haftbar
                              									sind, in welchen denselben nachgewiesen wird, dass der Betriebsunfall durch Mangel
                              									an den nötigen bekannten Sicherheitsmassregeln entstanden ist. In Frankreich ist die
                              									Anwendung solcher Ventile durch das Dekret vom 29. Juni 1886 überall da behördlich
                              									vorgeschrieben, wo bei einer Anlage von mehreren Dampfkesseln die 100
                              									überschreitende Zahl der Wärmegrade nach Celsius, welche der zulässigen
                              									Dampfspannung entspricht, multipliziert mit dem gesamten in Kubikmetern
                              									ausgedrückten Wasserinhalte der Dampfkessel ein Produkt ergibt, welches 1800
                              									übersteigt; dabei ist die ganze Anlage in einzelne Gruppen, bei welchen diese Zahl
                              									nicht überschritten werden darf, zu zerlegen, und jede derartige Gruppe muss von dem
                              									gemeinsamen Dampfsammler oder dem Hauptdampfrohre durch ein selbstthätiges
                              									Dampfabsperrventil abgeschlossen werden können. Dieses Dekret gab den Anlass dazu,
                              									dass in Frankreich eine grosse Anzahl solcher Ventile ersonnen worden ist (s. D. p. J.
                              									264 358 und 267 244. 290 223. 306 77. 307 294).
                           Diesem Dekret ging aus Anlass der Explosionen in Marneval und Eurville ein
                              									Rundschreiben des Ministeriums vom 13. Februar 1884 an die Präfekten voraus, in
                              									welchem den Industriellen die Einschaltung von Rückschlagventilen in die
                              									Zweigdampfleitungen ihrer an eine Hauptdampfleitung angeschlossenen
                              									Dampfkesselgruppen nahe gelegt wurde. Oberingenieur Reischle teilt in der Zeitschrift des Bayerischen
                                 										Dampfkessel-Revisions-Vereins, 1898 Nr. 5 S. 42, mit, dass in Frankreich
                              									Dispensationen von der Vorschrift im freigebigsten Masse erteilt werden, und dass
                              									man sich dort, nach Mitteilung eines mit den dortigen Verhältnissen vertrauten
                              									Gewährsmannes, in solchen Fällen, in welchen eine Dispensation nicht erteilt wird,
                              										„das billigste Ventil aussucht und einsetzt; ob es aber am Platze bleibt, ist
                                 										eine andere Sache; in den meisten Fällen sind die Gehäuse leer“. Diese
                              									Möglichkeit dürfte bei der Beurteilung und Wertschätzung der verschiedenen
                              									Ventilkonstruktionen mitbestimmend sein; nach dieser Richtung hin dürfte diejenige
                              									Ausführung die beste sein, bei welcher man, ähnlich wie bei dem gewöhnlichen
                              									Sicherheitsventil, sich jederzeit leicht davon überzeugen kann, dass das Ventil sich
                              									in ordentlicher Verfassung befindet.
                           –l.
                           
                        
                           Die Rauchbelästigung in London.
                           Die immer brennender werdende Frage, wie man sich gegen die zunehmende Belästigung
                              									durch Schornsteinrauch wehren könne, hat, wie das Centralblatt für Bauverwaltung berichtet soeben zur Bildung einer aus
                              									einflussreichen Personen Londons bestehenden Privatgesellschaft Veranlassung
                              									gegeben, die den Zweck verfolgt, geeignete Mittel zur Abstellung ausfindig zu
                              									machen. Hiermit ist sie in diejenige Richtung geleitet, die in England in Bezug auf
                              									die Lösung öffentlicher Schwierigkeiten herkömmlich ist und erforderlich zu sein
                              									scheint. Gesetzliche Bestimmungen bestehen zwar, allein die Behörden sind in der
                              									Durchführung derselben äusserst zaghaft, was sich hauptsächlich aus dem geringen
                              									Ansehen herschreibt, das obrigkeitlichen Körperschaften dort überhaupt
                              									entgegengebracht wird. Die Gesellschaft geht daher in erster Linie darauf aus, die
                              									Ortsbehörden zur Durchführung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu zwingen.
                              									Schon in früheren Gesetzen (Nuisance Removal Act 1855 und dessen Ergänzungen) waren
                              									Bestimmungen gegen Belästigung durch Rauch vorgesehen, deren Durchführung der
                              									Polizei oblag. Durch das Gesundheitsgesetz (Public Health Act) vom Jahre 1891 wurde
                              									die Angelegenheit jedoch in die Hände der Gemeinden (Vestries) gelegt, mit der
                              									Zusatzbestimmung für London, dass der Grafschaftsrat einzugreifen habe (auf Kosten
                              									der Gemeinden), falls die Gemeinden ihre Pflicht versäumten. Nach öffentlichen
                              									Festsetzungen ist von den Gemeinden nur in verschwindend geringen Fällen, vom
                              									Grafschaftsrat bisher gar nicht eingeschritten worden.
                           Das Gesundheitsgesetz bestimmt: Jede Feuerung, die zur Heizung von Dampfkesseln
                              									dient, und jede Feuerung in Bade- oder Waschanstalten, Mühlen, Fabriken,
                              									Druckereien, Färbereien, Eisengiessereien, Glasbläsereien, Destillieranstalten,
                              									Brauereien, Zuckerfabriken, Bäckereien, Gasanstalten, Wasserversorgungswerken, sowie
                              									anderen zum Zweck von Handel und Gewerbe dienenden Gebäuden (auch wenn eine
                              									Dampfmaschine darin nicht vorhanden ist) muss so eingerichtet sein, dass der
                              									entstehende Rauch verzehrt oder verbrannt wird. Weitere Bestimmungen legen die
                              									Geldstrafen fest, welche für Wiederholungsfälle steigen, im ganzen jedoch so mild
                              									sind, dass sie grosse Betriebe nicht wesentlich abschrecken können. Die Ortsbehörden
                              									haben nach dem Gesetze ihren Bezirk selbst zur Feststellung von Belästigungen
                              									dauernd zu überwachen und im Falle des Vorhandenseins von solchen, sowie im Falle
                              									der Anzeige von Belästigten den Befehl der Abstellung zu erlassen. Erfolgt diese
                              									nicht, so sind sie zur Klage beim Gericht verpflichtet, welches die Durchführung
                              									durch Strafen erzwingt. Die Macht der Ortsbehörde ist hiernach nicht sehr gross. Ein
                              									bestimmter Abschnitt besagt noch, dass eine Bestrafung nicht zu erfolgen hat, wenn
                              									der Besitzer des Betriebes nachweisen kann, „dass die Feuerung so gebaut ist,
                                 										dass sie, soweit es in Anbetracht der Art des Fabrik- oder Gewerbebetriebes
                                 										möglich ist, den entstehenden Rauch verzehrt, und dass die Feuerung von der
                                 										damit betrauten Person stets richtig bedient worden ist“.
                           Die guten Folgen, die man sich von dem Gesetz versprach, sind ausgeblieben. Der Rauch
                              									Londons vermehrt sich in jedem Winter in fast unerträglicher Weise, und der Rauch
                              									der nördlichen Fabrikstädte vollends (Manchesters, Liverpools, Glasgows u.s.w.) ist
                              									so schlimm, dass sich ihre Bewohner, wenn sie nach London kommen, in einer fast
                              									rauchfreien Atmosphäre zu befinden dünken.
                           Aber selbst wenn es gelänge, die im Gesetze berührten Feuerungen ganz rauchfrei zu
                              									machen, woran zu zweifeln ist, so wäre die Rauchbelästigungsfrage für England noch
                              									nicht gelöst. Ein zweiter, dort meist übersehener Teil derselben ist die
                              									Kaminfeuerung, die unvollkommenste Verbrennung der Kohle und die vollkommenste
                              									Raucherzeugung, die man sich denken kann. Ihr ist es zuzuschreiben, dass auch
                              									fabriklose Städte, wie Oxford, oder solche, in denen die Fabriken keine Rolle
                              									spielen, wie Edinburgh, in den bekannten englischen blauen Dunstkreis eingehüllt
                              									sind. Während des grössten Teiles des Jahres entsendet jeder Kaminschlot aus einem
                              									Querschnitt von 23 zu 35½ cm (das übliche Mass des englischen Kaminrauchrohres)
                              									seine dicken Rauchwolken und liefert seinen Beitrag zu diesem Dunstkreis. Eine
                              									wirkliche Abhilfe der Rauchbelästigung wird daher nur in dem Verlassen der
                              									Kaminfeuerung mit Steinkohlen zu suchen sein, an die wohl in England fürs erste noch
                              									nicht zu denken ist. Die Gasfabriken thun zwar alles mögliche, um Gasfeuerung nicht
                              									nur für den Küchenbetrieb, sondern auch für den Kamin einzuführen, aber auf
                              									letzterem Gebiete mit bisher nur beschränktem Erfolge. Für den Küchenbetrieb ist
                              									allerdings durch sehr billige Leihung von Gaskochöfen von seiten der Gesellschaften
                              									schon viel geschehen, und das Kochen mit Gas ist heute in England erheblich weiter
                              									verbreitet als bei uns. Die Gaserzeugungskreise sind denn auch die natürlichen
                              									Bundesgenossen der eingangs erwähnten Gesellschaft. Inwiefern diese im stände sein
                              									wird, in wirklich umgestaltender Weise einzugreifen, bleibt abzuwarten. Vorerst ist
                              									ein Ausschuss mit entsprechender Berichterstattung beauftragt worden. Verschärfung
                              									der Strafbestimmungen sollen angestrebt werden, und freiwillige Ueberwachung der
                              									verschiedenen Standbezirke von seiten dazu bestimmter Mitglieder des Vereins ist in
                              									Aussicht genommen.
                           
                        
                           Kanalisierung des Neckars.
                           In der ersten Woche des verflossenen Monats fand auf dem Rathause in Stuttgart eine
                              									Sitzung statt, um über das von dem Wasserbautechniker Specht, früher in Karlsruhe, nun in München, fertiggestellte Projekt einer
                              										Kanalisierung des Neckars und die weiter
                              									einzuleitenden Schritte zu beraten. Das Ergebnis der eingehenden Projektierung fasst
                              									der Vorsitzende dahin zusammen: „Für den Neckar lässt sich durch Anlegung eines
                                 										Schleusenkanals von Mannheim bis Cannstatt eine Minimaltiefe von 2 m erreichen
                                 										und damit seine Schiffbarkeit so steigern, dass Schiffe mit einer Tragfähigkeit
                                 										bis zu 600 t nach Cannstatt-Stuttgart herauffahren können. Mit dem Bau und
                                 										Betrieb des Schleusenkanals würde für die Flösserei und für die bestehenden
                                 										Stauwerke eine Schädigung nicht erwachsen. Die Fahrzeit von Mannheim bis
                                 										Heilbronn würde für ¾ Ladung und Schleusung – ohne Berücksichtigung der
                                 										notwendigen Fahrtunterbrechungen – zu Berg 24, zu Thal 20 Stunden betragen, die
                                 										Fahrzeit von Mannheim bis Cannstatt unter denselben Voraussetzungen 45 und 30
                                 										Stunden. Die Frachtkosten für 200 Ztr. lassen sich folgendermassen
                                 										berechnen:
                           
                              
                                 
                                    
                                    künftigeFrachtkosten
                                    heutigeFrachtkosten
                                    
                                    
                                 
                                    Mannheim-Heilbronn
                                        15.34 M.
                                        28.96 M.
                                      (per Kette)
                                    
                                 
                                    Mannheim-Cannstatt
                                        31.81  „
                                        40.00  „
                                      (per Bahn einschl.Umkranens
                                          													inMannheim mit 4 M.
                                    
                                 
                              
                           Hierbei ist eine Schiffahrtsabgabe noch nicht berechnet, da über deren
                                 										Zulässigkeit noch prinzipielle Meinungsverschiedenheiten bestehen. – Die
                                 										Anlagekosten würden sich für die Strecke, Mannheim-Cannstatt auf 30 Millionen M.
                                 										stellen. Hiervon würden auf die badische Strecke 14 Millionen M., auf die
                                 										württembergische 16 Millionen M. entfallen. Für den Seitenkanal
                                 										Cannstatt-Esslingen werden die Kosten für 1,5 m Fahrtiefe auf 1,6 Millionen M.
                                 										berechnet. Diese Kosten würden wieder durch die zu gewinnenden Wasserkräfte
                                 										hereingebracht. An den neuen Wehren auf der württembergischen Flussstrecke
                                 										werden fast 12000 , auf der badischen Flussstrecke über 20000 ,
                                 										zusammen 32000  gewonnen, welche einen Wert – für die badische Strecke
                                 										von 20, für die württembergische von 12, zusammen – von 32 Millionen M.
                                 										repräsentieren, fast genau die Summe, die zur Herstellung des
                                 										Grossschiffahrtsweges erforderlich ist.“ Das Komitee wird nunmehr mit der
                              									Nachprüfung des Gutachtens einige Wasserbautechniker und Autoritäten auf diesem
                              									Gebiete beauftragen und für die Berechnung des voraussichtlichen Frachtverkehrs und
                              									der Betriebsrentabilität die genauen Daten erheben.
                           
                        
                           Genauigkeit der Nonien.
                           Die Zeitschrift für Vermessungswesen 1899, S. 24 bringt
                              									nach der Rivista di topografia e cartato über die
                              									erreichbare Genauigkeit bei der Ablesung durch Nonien von Ingenieur G. Ciconetti eine Notiz, auf die wir unsere Leser
                              									hiermit hingewiesen haben möchten.
                           –r.
                           
                        
                           Bücherschau.
                           Hilfsbuch des Eisenkonstrukteurs
                              									von N. H. Henningsen. Essen. Verlag von G. D. Baedeker.
                              									52 S. Format 15. 9¼ cm.
                           Das Büchlein enthält Formeln und Tabellen zur Anfertigung der bei Hochbauten
                              									vorkommenden einfachen statischen Berechnungen; es kann auch für den Unterricht der
                              									Statik und Festigkeitslehre an technischen Mittelschulen als Unterlage dienen.
                           Berechnung und Konstruktion der
                                 										Triebwerke. Eine Konstruktionslehre für den Maschinenbau von Prof. Dr. Karl Keller. Dritte Auflage. München. Verlag von Fried.
                              									Bassermann. 525 S. mit 450 Textfiguren.
                           Wir begrüssen mit Freude die neue Auflage dieses bewährten Hilfsbuchs für den
                              									Konstrukteur. Der dem Buche inneliegende Wert würde wohl noch vollkommener erneuert
                              									zur Geltung kommen, wenn in dieser dritten Auflage nicht so viele Figuren aus der
                              									ersten herübergenommen wären. Bei dem Entgegenkommen, welches heute bekannten und
                              									verdienten Autoren von seiten der Industriellen gesichert ist, und bei der
                              									Leichtigkeit, gute moderne Konstruktionen wiederzugeben, dürfte man von einer
                              									Konstruktionslehre, welcher in dieser Bestimmung 450 Abbildungen als Hilfsmittel zum
                              									Konstruieren beigegeben sind, mit Recht erwarten, dass in derselben die veralteten
                              									Formen durch zeitgemässe ersetzt wären.
                           Vorschriften für die Annahme und
                                 										Ausbildung von technischen Subalternbeamten im preuss. Civil- und
                                 										Militärdienst von G. Meyer, Reg.-Baumeister
                              									und Direktor der königl. Baugewerksschule zu Buxtehude. Berlin. Verlag von Otto
                              									Eisner. 67 S.
                           Das Büchlein gibt eine vollkommene Auskunft über die Vorbedingungen für die Laufbahn
                              									als Festungs- und Garnisonsbaubeamter, als technischer Sekretär der allgemeinen
                              									Bauverwaltung, als Eisenbahnsekretär u.a.m., sowie über die Ausführungsbestimmungen
                              									zur Prüfungsordnung für die mittleren und unteren Staatseisenbahnbeamten; zum
                              									Schlusse enthält es Angaben über die Gehälter dieser Beamtenklasse.