| Titel: | Bücherschau. | 
| Autor: | Werneburg | 
| Fundstelle: | Band 332, Jahrgang 1917, S. 310 | 
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                        Bücherschau.
                        Bücherschau.
                        
                     
                        
                           Leitfaden für die Rauch- und
                                 										Rußfrage. Von Direkt. A. Reich. München und
                              									Berlin 1917. R. Oldenbourg. Preis geb. 14,– M.
                           Alle früheren meist in Zeitschriften zu findenden Veröffentlichungen über die Rauch-
                              									und Rußfrage betrachten den Stoff nur von einem bestimmten Standpunkte aus,
                              									berücksichtigen zum Beispiel ausschließlich die technische, die gesundheitliche
                              									oder die volkswirtschaftliche Seite. Es ist daher dankenswert, daß der Verfasser des
                              									vorliegenden Werkes bemüht war, eine möglichst umfassende Darstellung des für
                              									Chemiker, Ingenieure, Aerzte und Verwaltungsbeamte in gleicher Weise interessanten
                              									Gebietes zu geben. Zwar sind Rücksichten auf den Umfang der Schrift die Ursache
                              									dafür, daß diese
                              									nicht den Anspruch macht, in jeder Hinsicht eine völlig lückenlose Uebersicht zu
                              									bieten. Indessen, wenn beispielsweise auch die Beschreibung der rauchverzehrenden
                              									Feuerungsanlagen in einigen Punkten ergänzungsbedürftig sein mag, kann man doch
                              									sagen, daß im wesentlichen das Ziel erreicht ist, das dem Herausgeber vorschwebte.
                              									Das Werk wird durch einen beachtenswerten geschichtlichen Rückblick auf die Rauchund
                              									Rußfrage im Altertum und Mittelalter eingeleitet. Der Leser erfährt, daß man bereits
                              									vor Jahrhunderten mit drakonischen Maßnahmen gegen die Belästigung der Bevölkerung
                              									durch die Abgase gewerblicher Betriebe einschritt. Besonders gegen die Verwendung
                              									von Steinkohle herrschte lange Zeit ein übertriebenes Vorurteil. Schon Eduard II.
                              									von England ließ einen Bürger foltern, der durch Benutzung dieses verpönten
                              									Brennstoffes der Nachbarschaft Anlaß zu Klagen gab, und noch 1775 äußert sich ein
                              									ungenannter Verfasser über den Dienst als Heizer folgendermaßen: „Ich wenigstens
                                 										möchte zu dieser abscheulichen Operation keine anderen als das Leben verwirkte
                                 										Missetäter widmen“. Wenn auch derartige Anschauungen nur noch ein Lächeln
                              									erregen und mit Recht darauf hingewiesen werden kann, daß man den Einfluß der
                              									Feuerungen des Hausbrandes und des Kleingewerbes auf die Verschlechterung der Luft
                              									höher einschätzen muß als den der vorzugsweise für Steinkohle bestimmten, diese aber
                              									vorzüglich ausnutzenden Verbrennungsanlagen der Großbetriebe, so bleibt es doch
                              									bedauerlich, daß bisher eine einheitliche Regelung der Rauchbekämpfung in
                              									Deutschland nicht erreicht wurde. Es ist ein Verdienst des Verfassers, darauf mit
                              									aller Schärfe hingewiesen zu haben. Auch die Betrachtungen über die
                              									schadenbringende, jetzt wohl meist überwundene Industriefeindlichkeit mancher Städte
                              									verdienen Beachtung. Aus dem Inhalt der Schrift seien ferner die umfassenden
                              									Abschnitte über die Untersuchung von Luft und Rauchgasen hervorgehoben. Die
                              									besondere Teilnahme des Technikers dürften die Ausführungen über den Einfluß der
                              									Steinkohlengase auf die Korrosion der Metalle und die Isolation elektrischer
                              									Fernleitungen erregen. Nicht unerwähnt möge es bleiben, daß auch künstliche feste,
                              									flüssige und gasförmige Brennstoffe in den Bereich der Betrachtungen gezogen werden.
                              									Die Ausstattung des Werkes entspricht allen berechtigten Ansprüchen. Ob der Preis
                              
                              									vom Verlage nicht etwas hoch bemessen wurde, sei dahingestellt.
                           Schmolke.
                           Winke für die Handhabung der
                                 										Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige nebst Wortlaut der
                                 										Gebührenordnung vom 10. Juni 1914. Unter Benutzung des vom Verband
                              									deutscher Gutachtenkammern e. V. gesammelten Materials zusammengestellt von Kurt Perlewitz. Berlin 1917. Julius Springer.
                           Wie der Verfasser im Vorwort dieser Schrift hervorhebt, soll diese nicht als
                              									Kommentar im juristischen Sinne gelten, sondern lediglich Sachverständigen als
                              									praktische Anleitung für die Anwendung der Gebührenordnung dienen. Neben dem
                              									vom Verbände deutscher Gutachterkammern gesammelten reichhaltigen Material hat der
                              									Verfasser seine langjährigen Erfahrungen auf diesem Gebiete verwertet, um den Sinn
                              									der gesetzlichen Bestimmungen zu erläutern. Verfasser geht paragraphenmäßig vor,
                              									erläutert zunächst den § 3 der Gebührenordnung, der die Vergütung des
                              									Sachverständigen für seine Leistungen nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis
                              									auf den Betrag bis zu 3 M für jede angefangene Stunde festsetzt, so daß also der
                              									frühere Normalsatz von 2 auf 3 M für die Stunde heraufgesetzt worden ist,
                              									insbesondere den Begriff der „angefangenen Stunde“ im Sinne dieser Bestimmung
                              									und die Bemessung der Vergütung nach den Erwerbsverhältnissen des Sachverständigen
                              									und den Begriff der als schwierig geltenden Gutachten. Zu § 4 werden von dem
                              									Verfasser Ausführungen über den Begriff des üblichen Preises für die dem
                              									Sachverständigen aufgetragene Leistung gemacht, wenn ein solcher besteht, zu § 4 a)
                              									über den Fall, in dem sich die Parteien in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten dem
                              									Gericht gegenüber mit einer bestimmten Vergütung für die Leistungen des
                              									Sachverständigen einverstanden erklärt haben. Die Anerkennung der „Hamburger
                                 										Norm“ kann nach Ansicht des Verfassers nur dadurch erreicht werden, daß
                              									jeder Architekt, Ingenieur usw. bei gerichtlichen Gutachten regelmäßig unter
                              									Bezugnahme auf § 4, Abs. 1 der Geb.-O. f. Z. u. S. eine Vergütung nach der Geb.-O.
                              									d. Arch. u. Ing. verlangt, falls er nicht etwa auf Grund des § 3 Abs. 2 (schwierige
                              									Leistung) oder des § 4 a) (Vereinbarung mit den Parteien) höhere Sätze zu
                              									beanspruchen berechtigt ist, was insbesondere schon die Standesehre erfordere. Im
                              									folgenden werden dann von dem Verfasser der § 5, die §§ 6 bis 11, der § 12a, 13, 14,
                              									15, 16 und 17 wiedergegeben und erläutert. Der Anhang gibt den genannten Wortlaut
                              									der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige und die allgemeine Verfügung des
                              									preußischen Justizministers vom 24. November 1915 über die Berechnung der Gebühren
                              									der Sachverständigen wieder.
                           Für die Kreise der Ingenieure und Architekten, die sich mit der Fassung von Gutachten
                              									öfters zu beschäftigen haben, stellt dieses Werk ein nützliches und schnelle
                              
                              
                              									Orientierung gewährendes Hilfsmittel dar. Die Bemerkungen und Erläuterungen des
                              
                              
                              									Verfassers zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen sind klar und leicht verständlich
                              									abgefaßt, im übrigen aber auch die Literatur und die ergangenen Entscheidungen der
                              									Gerichte zu der Materie entsprechend berücksichtigt worden.
                           Rechtsanwalt Dr. Werneburg.
                           Die Passungen im Maschinenbau.
                              									Von Dr. Ing. Georg Schlesinger. Heft 193 und 194 der
                              									Forschungsarbeiten auf dem Gebiete des Ingenieurwesens. Berlin 1917. Preis 2,–
                              									M.
                           Im Jahre 1904 gab Schlesinger das 18. Heft der
                              									Forschungsarbeiten heraus, in dem er auf die Vorteile eines von der Person des
                              									Arbeitenden unabhängigen Meßverfahrens hinwies, die Gesichtspunkte für die Wahl der im Maschinenbau
                              									üblichen Passungen gab und vor allem feststellte, wie groß die Abweichungen vom
                              									Normalmaße im Einzelfalle sein dürfen. In mehr als einem Jahrzehnt hat er die
                              									praktische Verwertbarkeit der von ihm gegebenen Richtlinien geprüft und diese im
                              									wesentlichen zutreffend befunden. Selbstverständlich erwiesen sich in mancher
                              									Hinsicht Abänderungen und Ergänzungen notwendig. Beispielsweise schien es angezeigt,
                              									in Hinblick auf die Erleichterung der Fabrikation größere Spielräume zu gestatten.
                              									Auch mußte die Berücksichtigung weiterer Meßbereiche als wünschenswert betrachtet
                              									werden. Es ist daher mit Dank zu begrüßen, daß sich nunmehr der Verfasser
                              									entschlossen hat, die ältere Arbeit und anschließend die Ergebnisse der späteren
                              									Untersuchungen im vorliegenden Doppelheft der Forschungsarbeiten zu veröffentlichen.
                              									Unter den neu hinzugetretenen Abschnitten sei zunächst das Kapitel über den Einfluß
                              									der Meßflächengröße beim Messen von Bohrungen erwähnt. Es werden in diesem die
                              									Grenzen der Verwendbarkeit von Kaliberdornen, Flachlehren und sphärischen Endmaßen
                              									untersucht. Weiterhin wird eingehend die wichtige Frage erörtert, wann es im
                              									Einzelfalle praktisch ist, dem Meßverfahren eine „normale Bohrung“, wann
                              										„eine normale Welle“ zugrunde zu legen. Für zahlreiche Fälle dürfte es
                              									sich nach den Ausführungen Schlesingers nicht empfehlen,
                              									das gegenwärtig meist übliche System der „normalen Bohrung“ zu wählen. Im
                              									Dampf- und Gasmaschinenbau sowie in Transmissionsfabriken sollte es kaum zur
                              									Verwendung gelangen. Eingehend bespricht der Verfasser die praktisch so wichtige
                              									Bestimmung und Prüfung der Abnutzungsgrenzen. Eine dauernde Ueberwachung der in
                              									einer Werkstatt benutzten Grenzlehren erweist sich als unbedingt erforderlich, da ja
                              									schon eine Abnutzung des Lehrdornes von 0,004 mm dazu genügt, daß bei den mit ihm
                              									geprüften Bohrungen der Schiebesitz in den Keilsitz übergeht. Von besonderer
                              									Bedeutung dürfte der letzte Abschnitt der Schrift sein, in dem der Gedanke einer
                              									Erweiterung der Grenzlehrenverwendung auf die Herstellung von Gewinde eingehend
                              									untersucht wird. Immer mehr bricht sich die Ueberzeugung Bahn, daß auch auf diesem
                              									Gebiete die zweifellos wünschenswerte Lieferung austauschbarer Teile nur bei
                              									Benutzung von Grenzlehren durchführbar ist. Als Vorbedingung dafür muß allerdings
                              									eine weitgehende Normalisierung der Gewindesysteme angesehen werden, die bisher in
                              									Deutschland nicht bis zu einem befriedigenden Grade erreicht wurde.
                           Das Studium der vorliegenden Forschungsarbeit ist vor allem dem Betriebsleiter zu
                              									empfehlen. Er sowie jeder Techniker, der sich besonders mit Massenherstellung
                              									beschäftigt, wird die reichsten Anregungen empfangen.
                           Schmolke.
                           Kriegsvorschriften auf dem Gebiete des
                                 										gewerblichen Rechtsschutzes. Zusammengestellt und mit Erläuterungen
                              									versehen von R. Lutter, Geheimer Regierungsrat im
                              									Kaiserlichen Patentamt. Berlin 1917. J. Guttentag.
                           Wie der Titel sagt, gibt der Verfasser des Werkes eine Zusammenstellung der
                              									Bundesratsverordnungen auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes, die er im
                              									einzelnen mit Erläuterungen versieht. Unter I behandelt der Verfasser die
                              									Bundesratsverordnung über Vereinfachungen im Patentamt vom 9. März 1917, unter II
                              									die Erleichterungen a) in den Förmlichkeiten der Anmeldung nämlich 1. die
                              									Bekanntmachung des Patentamtes betreffend Abänderung der Bestimmungen über die
                              									Anmeldung von Erfindungen vom 4. I. 1917, 2. die Bekanntmachung des Patentamtes
                              									betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Gebrauchsmustern
                              									vom 4. I. 1917, unter b) die Erleichterungen auf dem Gebiete der Fristen, hierzu die
                              									Bundesratsverordnung vom 10. September 1914, 31. März und 13. April 1916 und die
                              									Grundsätze des Patentamtes hierüber im Blatt 1915 S. 140. Der Verfasser behandelt
                              									die Bestimmungen dieser Verordnungen dann im einzelnen, nämlich die Stundung, die
                              									Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und die Verlängerung der Zeit der Aussetzung
                              									der Bekanntmachung einer Patentanmeldung. Unter diesem Titel wird dann ferner noch
                              									die Bundesratsverordnung betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der
                              									revidierten Pariser Uebereinkunft zum Schütze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni
                              									1911 vorgesehenen Prioritätsfristen vom 7. Mai 1915 behandelt. Unter c) führt dann
                              									der Verfasser die Erleichterungen bei Zahlungen auf, nämlich 1. die
                              									Bundesratsverordnung betreffend die Zahlung patentamtlicher Gebühren vom 8. März
                              									1917 2. Bestimmungen des Patentamtes betreffend die Zahlung patentamtlicher Gebühren
                              									vom 12. März 1917. III. führt die Ueberschrift Abwehr und Vergeltung gegen das
                              									feindliche Ausland. Unter diesem Titel wird unter 2 die Bundesratsverordnung über
                              									gewerbliche Rechtsschutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 und
                              									die einzelnen hierzu ergangenen Bestimmungen und Bekanntmachungen des
                              									Reichskanzlers, unter b) die Bundesratsverordnung über den Ausschluß der
                              									Oeffentlichkeit für Patentrechte und Gebrauchsmuster vom 8. II. 1917 und dazu die
                              									Mitteilung des Kriegsministeriums und der Nachprüfungsstelle der Heeres- und
                              									Marineverwaltung für gewerblichen Rechtsschutz, unter c) die Zahlungsverbote
                              									behandelt, nämlich die gegen England, Frankreich, Rußland, Aegypten und
                              									Französisch-Marokko, Portugal, Rumänien und Italien.
                           Das Werk ist durch seine klare und übersichtliche Darstellung der vielen
                              									verschiedenartigen Bundesratsverordnungen auf dem Gebiete des gewerblichen
                              									Rechtsschutzes und die auch für den Laien leicht verständlichen Bemerkungen des
                              									Verfassers zu den oft recht schwer verständlichen einzelnen Bundesratsverordnungen
                              									von großem Werte, für die Kreise der Patentanwälte dürfte es wohl nahezu
                              									unentbehrlich sein. Der Name des Verfassers bürgt für die Richtigkeit seiner
                              									Bemerkungen, die namentlich auch durch die angezogenen Entscheidungen der höchsten
                              									Gerichtshöfe besondere Beachtung verdienen.
                           Rechtsanwalt Dr. Werneburg.